Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 302

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Aufenthalts abgestellt wird (siehe dazu die Erläuterungen zu § 15c), ist die Abwe­senheit für einige Tage bzw. Nächte zu Besuchszwecken nicht gestattet, sofern kein Fall des § 56 Abs. 3 FPG oder eine freiheitsentziehende Maßnahme vorliegt (hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG verwiesen).

Zu Abs. 2:

Die Umstände, die zu einer Anordnung der Unterkunftnahme führen können, werden demonstrativ in Abs. 2 und 3 aufgezählt und spiegeln die rechtlich zulässigen Gründe gemäß der Aufnahme-RL wider. In Abs. 2 handelt es sich um Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung. Gemäß Z 1 und 2 kann insbesondere dann davon ausgegangen werden, dass derartige Umstände vorliegen, wenn die Voraus­setzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder Umstände, die eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 begründen können, vorliegen. Sein Recht auf Aufenthalt verliert ein Asylwerber gemäß § 13 Abs. 2 unter anderem dann, wenn er straffällig geworden ist, gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren und vorsätzlich begangenen Handlung Anklage durch die Staatsanwaltschaft einge­bracht wurde oder gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde. Aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Asylwerbers kann in diesen Fällen davon ausge­gangen werden, dass eine Anordnung der Unterkunftnahme aus Gründen des öffent­lichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt und erforderlich ist. Das öffentliche Interesse oder die öffentliche Ordnung kann ferner dann betroffen sein, wenn der Asylwerber Handlungen setzt, die eine Einschränkung oder den Entzug bestimmter Leistungen nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 bzw. deren Gewährung unter Auflage ermöglichen. Eine solche Einschränkung oder Entziehung wiederum knüpft an verschiedene Tatbestände nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) – insbesondere einen gefährlichen Angriff im Sinn des § 16 Abs. 2 und 3 SPG oder ein Betre­tungsverbot gemäß § 38a leg. cit. – oder an Verletzungen der Hausordnung gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 an. Wesentliches Kriterium ist nicht die Erlassung einer Entschei­dung gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005, sondern das Vorliegen der Umstände, die eine solche Entscheidung begründen können. Aufgrund der Tatsache, dass eine Anordnung der Unterkunftnahme frühestens nach Zulassung erfolgen kann, wird die Grundver­sorgung zu diesem und einem späteren Zeitpunkt meist gemäß der GVV durch ein Bundesland gewährt. Eine allfällige Entscheidung über den Entzug oder die Ein­schränkung der Grundversorgung würde diesfalls nach Art 6 Abs. 3 GVV seitens der Länder ergehen. Es wurde im vorgeschlagenen § 15b jedoch bewusst nicht auf Art. 6 Abs. 3 GVV Bezug genommen, da – wie weiter oben erörtert – entscheidendes Kriterium nicht die tatsächliche Erlassung einer solchen Entscheidung über den Entzug oder die Einschränkung der Grundversorgung ist, sondern das Vorliegen der Gründe, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können. Die in Art. 6 Abs. 3 GVV normierten Gründe sind gänzlich von § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 erfasst.

Fälle, in denen sich der Antrag auf internationalen Schutz auf einen sicheren Her­kunfts­staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht und daher geringe Aussicht auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten besteht, können eine Anordnung der Unterkunft­nahme im öffentlichen Interesse begründen, zumal in solchen Konstellationen eine möglichst rasche Entlastung des Asylsystems geboten ist, um ein geordnetes Asyl- und Fremdenwesen gewährleisten zu können.

Ebenso kann in jenen Fällen, in denen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung – allenfalls zugleich mit einem Einreise­verbot – rechtskräftig erlassen worden ist, eine Anordnung der Unterkunftnahme im öffentlichen Interesse sowie im Interesse der öffentlichen Ordnung liegen. Dies insbe­sondere, wenn ein zeitliches Naheverhältnis zwischen der Erlassung der Rück­kehr­entscheidung und der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gegeben ist,


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