sofern die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz der Verzögerung der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendendem Maßnahme, insbesondere einer zwangsweisen Außerlandesbringung, dient.
Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch andere Umstände in Betracht, die eine Anordnung der Unterkunftnahme aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung rechtfertigen oder erfordern können.
Zu Abs. 3:
In Einklang mit der Aufnahme-RL können – neben Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung (Abs. 2) – auch Gründe der Verfahrensökonomie die Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 rechtfertigen. In diesem Fall erfolgt die Anordnung der Unterkunftnahme – angelehnt an den Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 Aufnahme-RL – zum Zweck einer zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz. Gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 60 (im Folgenden: „Verfahrens RL“), sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Verfahren – unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung – so rasch als möglich zum Abschluss gebracht wird. In diesem Sinne muss es der Behörde gerade im Falle verfahrensverzögernder Handlungen seitens des Asylwerbers möglich sein, durch entsprechende Maßnahmen eine wirksamere Überwachung und somit zügige Bearbeitung des Antrages gewährleisten zu können. Da vor allem dann, wenn der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nach § 15 AsylG 2005 nicht nachkommt, vielfach eine Verfahrensverzögerung eintritt und das Verfahren daher aus Gründen, die dem Asylwerber zuzurechnen sind, nicht mit der von der Verfahrens RL geforderten Raschheit abgeschlossen werden kann, soll in diesen Fällen eine Anordnung der Unterkunftnahme möglich sein. Eine Anordnung der Unterkunftnahme soll somit insbesondere dann erlassen werden können, wenn sie aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig bzw. erforderlich erscheint. Dadurch soll erreicht werden, dass der Asylwerber dem Bundesamt bzw. dem BVwG nunmehr regelmäßig für die jeweiligen Verfahrensschritte zur Verfügung steht und keine weiteren Verzögerungen eintreten können.
Da es sich bei Abs. 3 ebenfalls um eine demonstrative Aufzählung handelt, können auch hier weitere Umstände in Betracht kommen, die eine Anordnung der Unterkunftnahme zwecks zügiger Bearbeitung und wirksamer Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz rechtfertigen oder erfordern können.
Zu Abs. 4:
Um den entsprechenden Zweck verfolgen zu können – sei es aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz –, ist es zweckmäßig, dass die Anordnung der Unterkunftnahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit welcher über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, Gültigkeit besitzt, solange das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Wird das konkrete Quartier nicht mehr zur Verfügung gestellt oder erweist sich die bereits bestehende Verfahrensanordnung aus anderen Gründen als nicht mehr zulässig, so ist die Verfahrensanordnung aufzuheben. Kommt es zu einer Änderung der Unterkunft und soll die Anordnung der Unterkunftnahme beibehalten werden, jedoch Wirkung für das neu zugewiesene Quartier entfalten, hat dies durch eine Änderung der Verfahrensanordnung – lautend auf das neu zugewiesene Quartier – zu erfolgen, zumal in der Verfahrensanordnung das bestimmte Quartier, in welchem der Asylweber Unterkunft
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