Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 304

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zu nehmen hat, zu bezeichnen ist. Wesentliches Kriterium hinsichtlich der Gültig­keits­dauer einer Verfahrensanordnung ist, ob und bejahendenfalls wie lange dem Asyl­werber das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Eine Beeinflussung der Gültigkeits­dauer einer Verfahrensanordnung durch Verzicht des Asylwerbers auf ein Quartier kommt daher nicht in Betracht.

Sollten entsprechende Gründe vorliegen, kann nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens mit einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG vorgegangen werden. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 57 FPG verwiesen.

Zu Abs. 5:

Missachtet der Asylwerber die Anordnung der Unterkunftnahme, liegt eine Verwal­tungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a FPG vor. Eine Verwaltungsübertretung liegt jedoch nicht vor, wenn der Asylwerber die Anordnung der Unterkunftnahme zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung und Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme missachtet. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG verwiesen. Ergänzend wird angeführt, dass in diesen Fällen mangels Vorliegens einer Verwaltungsübertretung eine Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 nicht zulässig ist und wird auf die Erläuterungen zu § 39 Abs. 1 Z 3 verwiesen.

Im Falle der Missachtung der Anordnung gemäß § 15b sowie bei Vorliegen der sons­tigen Voraussetzungen kann die Anordnung der Schubhaft erfolgen (hiezu wird auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 8 verwiesen). Die Anordnung der Unterkunftnahme und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Anordnung sind dem Asylwerber nach­weislich zur Kenntnis zu bringen.

Zu 12 (§ 15c):

Zu Abs. 1:

Nach Zulassung und ab Aufnahme in die Grundversorgung des zuständigen Bundes­landes soll künftig ex lege eine Wohnsitzbeschränkung gelten, die es Asylwerbern untersagt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland als jenem, durch welches ihnen Grundversorgung gewährt wird, zu begründen. Gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG begründet eine Person ihren Wohnsitz, wenn sie sich in einer Unterkunft, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorge­henden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt ihrer Lebensbeziehungen zu haben. Dem gegenüber ist der gewöhnliche Aufenthalt – entsprechend dem in der ständigen Rechtsprechung des VwGH entwickelten, an § 66 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm orientierten und auch hier maßgeblichen Verständnis – von den tatsächlichen Umständen abhängig (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Die Umstände müssen dafür sprechen, dass eine Anwesenheit nicht nur vorübergehend sein soll, dass also eine gewisse sachlich räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll (VwGH 31.03.1992, 87/14/0096). Dabei sind unter anderem Umstände persönlicher oder sonstiger Art, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen, zu berücksichtigen (VwGH 25.08.1994, 94/19/0380). Die Absicht, sich dauernd an einem Ort niederzulassen, ist – anders als beim Wohnsitz – nicht erforderlich. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen (etwa zu Besuchszwecken), reicht hingegen weder zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (VwGH 16.06.1992, 92/11/0031) noch zur Begründung eines Wohnsitzes aus. Als ein bloß kurzfristiger Aufenthalt kann ein solcher bis zu drei Tagen angesehen werden, zumal nach § 3 MeldeG die Verpflich­tung besteht, sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Sollte der Asylwerber sich an einer anderen Unterkunft, die sich außerhalb des zulässigen


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