Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 305

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Bundeslandes befindet, anmelden, kann davon ausgegangen werden, dass dies in der Absicht erfolgt, dort länger zu verweilen und seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz zu begründen. Die Wohnsitzbeschränkung hindert den Asylwerber jedoch nicht an kurzfristigen und vorübergehenden Aufenthalten (insbesondere zu Besuchs­zwecken oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten) außerhalb des Bundes­landes, in welchem ihm die Grundversorgung gewährt wird und auf das sich die Wohn­sitzbeschränkung bezieht, sofern dadurch weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 1 Aufnahme-RL ist die vorliegende Regelung somit unionsrechtskonform.

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll der eigenmächtigen Verlegung des Wohn­sitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Asylwerbers in ein anderes als das für die Grundversorgung zuständiges Bundesland entgegen gewirkt werden. In der Praxis sollen dadurch insbesondere Abwanderungen von Asylwerbern während ihres laufenden Asylverfahrens in andere Bundesländer hintangehalten werden.

Zielgruppe des § 15c sind Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14. Die vorgeschlagene Wohnsitzbeschränkung gilt daher längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens.

Die Wohnsitzbeschränkung entfaltet ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt, in dem Leistungen nach Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung (GVV) gewährt oder zur Verfü­gung gestellt werden. Es kommt daher nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Asylwerber ein Quartier seitens des Bundeslandes zur Verfügung gestellt wird, sondern es wird auf den Zeitpunkt der Gewährung oder Zurverfügungstellung jedweder von Art. 6 und 7 GVV erfassten Leistung abgestellt. Unbeachtlich ist, ob der Asylwer­ber in einem durch ein Bundesland zur Verfügung gestellten oder in einem privat organisierten Quartier Unterkunft genommen hat, solange er im letzteren Fall auch (darüber hinausgehende) sonstige Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Wesentliches Kriterium hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Wohnsitzbeschränkung ist, dass dem Asylwerber die Grundversorgung durch das jeweilige Bundesland tatsächlich gewährt oder bloß zur Verfügung gestellt wird. Eine Beeinflussung der Gültigkeitsdauer der Wohnsitzbeschränkung durch einen Verzicht des Asylwerbers auf die Grund­versorgung kommt daher nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn der Asylwerber Handlungen setzt, welche den Entzug der Grundversorgung rechtfertigen. Die Wohn­sitz­beschränkung bleibt nämlich explizit auch im Falle des Entzugs der Grund­versorgung unberührt, es sei denn, dem Asylwerber wird von einem anderen Bun­desland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. In diesem Fall endet die Wohnsitzbeschränkung in jenem Bundesland, das die Grundversorgung entzogen hat und gilt in jenem Bundesland weiter, das nunmehr Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung stellt.

Im Interesse einer beschleunigten Verfahrensführung ist die vorliegende Neuregelung angezeigt, zumal nach erfolgter Zulassung des Asylwerbers zum Verfahren in der Regel die Regionaldirektion des Bundesamtes (§ 2 Abs. 2 BFA G) in jenem Bun­desland für die weitere Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, in welchem dem Asylwerber Grundversorgung gewährt wird. Mit der Wohnsitz­beschränkung ist eine Wahlmöglichkeit für den Asylwerber hinsichtlich des für die Grundversorgung zuständigen Bundeslandes und der für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Regionaldirektion und – damit einhergehend durch den Asylwerber verursachte Verfahrensverzögerungen – ausgeschlossen.

Die Wohnsitzbeschränkung steht der Möglichkeit einer Verlegung in ein anderes Bundesland, insbesondere unter Berücksichtigung einer unverhältnismäßigen Mehr­belas­tung des betroffenen (bislang für die Gewährung der Grundversorgung zustän­digen) Bundeslandes gemäß Art. 4 Abs. 3 GVV, nicht entgegen. In diesem Fall gilt die


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