Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 306

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Wohnsitzbeschränkung in Bezug auf jenes Bundesland, in das der Asylwerber verlegt wurde, weiter. Im Zusammenhang mit einer bundeslandübergreifenden Verlegung wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 9 GVG-B 2005 sowie § 27 Abs. 1 Z 20 BFA-VG verwiesen.

Zu Abs. 2:

Die Wohnsitzbeschränkung gilt für Asylwerber, sobald sie in die Grundversorgung durch ein Bundesland aufgenommen sind. Nach Zulassung zum Asylverfahren kann im Einzelfall – bei Vorliegen der in § 15b demonstrativ aufgezählten Voraussetzungen – eine Anordnung der Unterkunftnahme erfolgen. Hinsichtlich des Verhältnisses zwi­schen § 15b und § 15c wird vorgesehen, dass die Wohnsitzbeschränkung ruht, sobald eine Unterkunftnahme gemäß § 15b angeordnet wurde und solange dieser Geltung zukommt. Sollte die Anordnung der Unterkunftnahme vor Rechtskraft der Entschei­dung, mit der über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wird, widerrufen werden, lebt die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c wieder auf. Die Wohnsitz­beschränkung besteht solange, als einem Asylwerber Grundversorgung gemäß GVV durch ein Bundesland gewährt wird, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz.

Zu Abs. 3:

Die Missachtung der neu geschaffenen Wohnsitzbeschränkung stellt eine Verwal­tungsübertretung gemäß § 121 Abs. 1a dar und es wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen. Analog zu § 15b sowie §§ 52a und 57 FPG ist auch im Falle der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c eine Informationspflicht gegenüber dem Asylwerber vorgesehen.

Der Asylwerber missachtet die Wohnsitzbeschränkung, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundeslandes, durch das ihm Grundversor­gung gewährt wird, begründet. Eine Missachtung der Wohnsitzbeschränkung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Asylwerber sich an einer Unterkunft außerhalb des zuläs­sigen Bundeslandes anmeldet. Die Meldung nach dem MeldeG stellt jedoch keine zwingende Notwendigkeit für die Feststellung einer Missachtung der Wohnsitz­beschränkung dar. Ein Asylweber kann sich der Verpflichtung bzw. der Strafbarkeit der Missachtung daher nicht allein dadurch entziehen, indem er eine entsprechende Meldung nach dem MeldeG unterlässt. Nach der oben dargelegten Terminologie bedeutet dies, dass eine Missachtung dann nicht vorliegt, wenn er sich lediglich kurzfristig – etwa zu Besuchszeiten (bis zu drei Tage) oder zur Erfüllung einer ge­setzlichen Pflicht – in einem anderen Bundesland aufhält, ohne seinen Wohnsitz in diesem zu begründen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Asyl­werber die Wohnsitzbeschränkung zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Ver­waltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizini­scher Behandlung oder aufgrund einer freiheitsentziehenden Maßnahme missachtet. Hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a FPG verwiesen.

Zu Z 13 (§ 34 Abs. 2 und 3):

Vor dem Hintergrund der Bestimmungen der  Familienzusammenführungs RL, hat die Z 2 jeweils zu entfallen.

Zu Z 14 (§ 34 Abs. 6 Z 3):

Die neue Z 3 sieht vor, dass sich Angehörige in den in § 30 NAG (Aufenthaltsehe, Aufenthaltsadoption und Aufenthaltspartnerschaft) genannten Fällen nicht auf den 4. Abschnitt des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 berufen können. Der Verweis auf die Fälle des § 30 NAG bedeutet, dass sich Fremde auf eine Ehe, eingetragene Part-


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