Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 307

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nerschaft oder Adoption nicht berufen dürfen, wenn ein gemeinsames Eheleben nicht geführt wird oder die Annahme an Kindes statt ausschließlich oder vorwiegend der Erlangung eines Aufenthaltsrechts dient.  Die vorgeschlagene Regelung steht somit in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b der Familienzusam­menführungs-RL. Sie nähert zudem die Familienzusammenführung im Asylrecht an die durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330, XXIV. GP, im NAG für die Erteilung der dort geregelten Aufenthaltstitel eingefügten Regelungen an. Kommt daher im Verfahren über die Erteilung eines Einreisetitels vor der Vertretungsbehörde hervor, dass zwischen dem Einreisewerber und dem in Öster­reich befindlichen Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltsehe, Aufent­haltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt, hat das Bundesamt davon auszugehen, dass die Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich ist, und folglich eine negative Wahr­scheinlichkeitsprognose gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzugeben. Kommt dies erst während des Asylverfahrens hervor, kann der Antragsteller den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht von seinem Angehörigen ableiten. Der Vollständig­keit halber ist festzuhalten, dass es dem Angehörigen auch dann freisteht, eigenstän­dige, also über die bloße Angehörigeneigenschaft hinausgehende Fluchtgründe geltend zu machen, wenn er sich wegen Abs. 6 Z 3 nicht auf die Bestimmungen des Familienverfahrens berufen kann.

Zum Verhältnis zwischen dem vorgeschlagenen Abs. 6 Z 3 und den allgemeinen Anwen­dungsvoraussetzungen des § 34 ist festzuhalten, dass Z 3 nur dann eigen­ständige Bedeutung zukommt, wenn grundsätzlich ein von § 35 Abs. 5 erfasstes Angehörigenverhältnis vorliegen würde. Hat etwa eine Ehe nicht schon vor der Einreise des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten in das Bundesgebiet bestanden, ist der 4. Abschnitt des AsylG 2005 bereits aus diesem Grund nicht anzuwenden, ohne dass die Frage, ob diese Ehe auch unter § 34 Abs. 6 Z 3 iVm § 30 NAG fällt, gesondert zu prüfen wäre.

Zu Z 15 (§§ 35 Abs. 3 und 72 Z 5 und 7 lit. a):

Durch die Änderung erfolgt eine Anpassung an die seit 1. März 2014 geltende offizielle Bezeichnung des Bundesminister(ium)s für Europa, Integration und Äußeres (vgl. BMG 1986 idF BGBl. I Nr. 11/2014).

Zu Z 16 (§ 35 Abs. 5):

Es handelt sich hiebei um eine sprachliche Anpassung der Definition des Familien­angehörigen für die Anwendung des § 35 vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Familienzusammenführungs RL zum Recht auf Familienzusammenführung.

Im Hinblick darauf, welche Personen als Familienangehörige gelten, sind betreffend Ehegatten und eingetragene Partner, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Ausland geschlossen wurde, §§ 16 iVm 6 IPRG und die diesbezügliche OGH Judikatur zu berücksichtigen.

Zu Z 17 (§ 58 Abs. 14):

Mit dem FNG wurden die Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs­würdigen Gründen inklusive des § 19 NAG in das AsylG 2005 transferiert, wobei die Absätze 4, 6 und 10 des § 19 NAG zusammengefasst wurden, ohne dass in der Sache etwas anderes vorgesehen wurde, als (davor) im NAG angeordnet war (vgl. VwGH Ra 2015/21/0039 vom 30.06.2015). Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses wird seither einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen


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