Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 308

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werden muss (vgl. VwGH Ra 2015/21/0039 vom 30.06.2015). Nunmehr wird auch die Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 3 NAG ins AsylG 2005 übernommen.

Zu Z 18 (§ 60 Abs. 3 Z 1):

Die vorgeschlagene Neuregelung erfolgt in Übereinstimmung mit dem – nunmehr erweiterten –Tatbestand des § 11 Abs. 4 Z 2 NAG. § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 NAG legt jene Fälle fest, in denen der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse widerstreitet. Zur Vermeidung von Systemwidrigkeiten hat im Regelungsbereich des FPG und des AsylG 2005 eine Adaptierung jener Bestimmungen zu erfolgen, deren Zweck die Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ist. Aus diesem Grund wurde der neue Tatbestand in die Liste der Versagungsgründe hinsichtlich der Erteilung eines Visums D gemäß § 21 Abs. 2 FPG sowie der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 aufgenommen.

Sowohl § 21 Abs. 2 Z 14 als auch § 60 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 definiert daher zwei Kategorien von Fremden, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vom Erwerb eines Aufenthaltsrechts ausge­schlossen sind. Erfasst sind dabei Fremde, die ein Naheverhältnis zu einer extre­mistischen oder terroristischen Gruppierung haben, sofern vor diesem Hintergrund die Planung und Durchführung von extremistischen oder terroristischen Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden kann, sowie Fremde, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen von ihrer gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demo­kratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versuchen oder versucht haben oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützen, die die Verbreitung von solchem Gedankengut fördert oder gutheißt. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 11 Abs. 4 NAG verwiesen.

Zu Z 19 (§ 73 Abs. 18 und 19):

Abs. 18 regelt das Inkrafttreten.

Abs. 19 legt im Hinblick auf das bereits beschlossene Integrationsgesetz fest, dass die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 so zu verstehen sind, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichts­ver­hüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asyl­gesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.

Zu Artikel 4 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu Z 1 (§§ 4 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 4 und 57 Z 3):

Durch die Änderung erfolgt eine Anpassung an die seit 1. März 2014 geltende offizielle Bezeichnung des Bundesminister(ium)s für Europa, Integration und Äußeres (vgl. BMG 1986 idF BGBl. I Nr. 11/2014).

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung erfolgt im Hinblick auf die Einfügung des § 6 Abs. 2a GVG B 2005. Dieser sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Fremde, die keine Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005) sind, in Betreuungseinrichtungen des Bundes versorgt werden können. Es ist daher auch bei solchen Fremden, die


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