Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 309

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keine Asylwerber sind, zweckmäßig, die Möglichkeit einer Zustellung in der Betreu­ungseinrichtung, in der sie versorgt werden, vorzusehen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 6 Abs. 2a GVG B 2005 verwiesen.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 3):

§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 geht auf § 23 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 zurück. Zweck dieser Vorschrift war es, den Organen des öffentlichen Sicherheits­dienstes möglichst zeitnah, nämlich bereits anlässlich der Zustellung der mit einer zurück- oder abweisenden asylrechtlichen Entscheidung verbundenen aufenthalts­beendenden Maßnahme, die Anordnung der Schubhaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck war, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt war, abweichend von § 9 Abs. 3 ZustG nicht dieser, sondern der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen und außerdem die Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuneh­men. Eine solche Vorschrift ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, seitdem das Bun­desamt sowohl für die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz und die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als auch für die Anordnung der Schub­haft und der Abschiebung zuständig ist. Im Sinne größtmöglicher Flexibilität des Bun­des­amtes bei der Vornahme von Zustellungen soll jedoch die bewährte Möglichkeit, auf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurückzugreifen, beibehalten werden.

Zudem soll – für Zustellungen im Asylverfahren – die Möglichkeit geschaffen werden, Zustellungen auch durch Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes, in welcher der Asylwerber versorgt wird, vornehmen zu lassen. Zur Auslegung des Begriffs „Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes“ wird auf die Erläuterungen zu §§ 5 Abs. 4 und 5 sowie 9 Abs. 3a GVG B verwiesen.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 4):

Durch die Aufhebung von § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 4 entfallen.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 6):

In § 11 Abs. 6 kann die bisherige Z 1 entfallen, da sie bereits in der neuen Fassung des Abs. 3 erfasst ist. Die bisherige Z 2 kann sich auf die Klarstellung beschränken, dass, wenn die Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anläss­lich der Erfüllung einer periodischen Meldeverpflichtung bei der Dienststelle einer Lan­despolizeidirektion vorgenommen werden soll und der Fremde dieser Meldeverpflich­tung nicht nachkommt, das Dokument an der Dienststelle dieser Landespolizeidirektion in sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bzw. 23 ZustG zu hinterlegen ist. In Anbetracht der nunmehr allgemein bestehenden Möglichkeit, Zustellungen durch Organe des öffent­lichen Sicherheitsdienstes vornehmen zu lassen, soll sich der Anwendungs­be­reich des Abs. 6 nicht mehr auf die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 beschränken, sondern alle Fälle erfassen, in denen ein Fremder zur periodischen Mel­dung an die Dienststelle einer Landespolizeidirektion verpflichtet ist (§§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 und 77 Abs. 3 Z 2 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG).

Zu Z 6 (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an die Rechtsprechung des VwGH zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 17 und 18 BFA VG.

Mit Beschluss vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, hielt der VwGH zu § 17 BFA VG fest, dass im Anwendungsbereich dieser Bestimmung weder ein Antragsrecht des Asylwer­bers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen sei noch das BVwG einen Beschluss fassen müsse, wenn es die aufschiebende Wirkung mangels Vorlie-


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