Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 310

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gens der Voraussetzungen nicht zuerkennt; im zuletzt genannten Fall genügt es vielmehr, die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung intern mit Aktenvermerk festzuhalten (VwGH, aaO Rz. 17). Dies entspricht dem Modell des Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin Verordnung, der es den Mitgliedstaaten freistellt, die Zuerkennung der aufschie­benden Wirkung gegen Überstellungsentscheidungen der Asylbehörde dahingehend zu regeln, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung nach Ablauf einer angemessenen Frist endet, innerhalb derer ein Gericht – von Amts wegen, keinesfalls aber auf Antrag des Asylwerbers – darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird. Für ein gesondertes Antragsrecht des Asylwerbers besteht in diesem Modell kein Raum. Eine Entscheidungspflicht des BVwG besteht hier somit nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung objektiv erfüllt sind. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht kann in diesem Fall – ausschließlich – mit Fristsetzungsantrag (§ 38 VwGG) an den VwGH geltend gemacht werden. Dem wird durch die Klarstellung Rechnung getragen, dass die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Amts wegen zuzuerkennen ist. Um glaubhaft zu machen, dass überhaupt eine Entscheidungspflicht des BVwG besteht und ein Fristset­zungsantrag daher in Betracht kommt, ist es erforderlich, die Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit eine Entscheidungspflicht des BVwG ergeben, jedenfalls im Fristsetzungsantrag an den VwGH substantiiert darzulegen (§ 38 Abs. 3 Z 4 VwGG und VwGH, aaO Rz. 22). Der vorgeschlagene vorletzte Satz in § 17 Abs. 1 ändert an diesem Grundsatz nichts, sieht aber vor, dass derartige Gründe nicht erst im Fristsetzungsantrag, sondern bereits in der Beschwerde an das BVwG substantiiert darzulegen sind. Dies soll – in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ob­jektiv erfüllt sind – nicht nur dem BVwG eine möglichst rasche Entscheidung anhand einer umfassenden Tatsachengrundlage ermöglichen, sondern ist auch im Hinblick auf die allgemeine Mitwirkungspflicht des Fremden (§ 13 BFA VG iVm § 17 VwGVG) und die Sicherheitsvermutung gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sachlich gerechtfertigt. Der vorgeschlagene letzte Satz stellt entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung des VwGH klar, dass der Asylwerber eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BVwG mit Fristsetzungsantrag an den VwGH geltend machen kann. Unberührt bleibt der Grundsatz, dass der Beschwerde gegen die von §§ 16 Abs. 2 bzw. 17 Abs. 1 erfassten Entscheidungen des Bundesamtes die aufschiebende Wir­kung ex lege nicht zukommt, sofern das BVwG sie nicht im Einzelfall von Amts wegen zuerkennt.

Mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, hielt der VwGH unter Rz. 17 fest, dass es im Anwendungsbereich des § 18 BFA VG – anders als nach der allgemeinen Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 VwGVG – nicht zulässig sei, einen gesonderten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Ein in diesem Sinne unzulässiger Antrag ist innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (VwGH, aaO Rz. 30). Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt, sind daher bereits in der Beschwer­de gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid substantiiert darzulegen. Die vorgeschlagene Änderung im ersten Satz des Abs. 5 sieht damit in Übereinstimmung – und entsprechend der vorgeschlagenen Änderung in § 17 Abs. 1 – vor, dass das BVwG die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts we­gen zuzuerkennen hat. Der vorgeschlagene vorletzte Satz sieht vor, dass die Gründe, die für die Notwendigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen deren vom Bundesamt verfügten Ausschluss sprechen, bereits in der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid darzulegen sind. Außerdem wird im letzten Satz entsprechend dem vorgenannten Beschluss die Möglichkeit des Be­schwer­deführers statuiert, nach Ablauf der einwöchigen Frist einen Fristsetzungsantrag


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