an den VwGH gemäß § 38 VwGG zu richten und darin die für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (siehe dazu auch VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024, Rz. 21).
Unberührt bleibt die Möglichkeit gemäß §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 6, die aufschiebende Wirkung auch nach Ablauf der einwöchigen Frist zuzuerkennen. Dies ist insbesondere in jenen Fällen von Bedeutung, in denen beispielsweise die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Lage im Zielstaat erst nachträglich eingetreten sind. Da in den zuletzt genannten Fällen die einwöchige Frist gemäß §§ 17 Abs. 1 bzw. 18 Abs. 5 bereits abgelaufen ist und somit nicht mehr zur Verfügung steht, ist die aufschiebende Wirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen hier ausnahmsweise unverzüglich zuzuerkennen.
Zu Z 7 (§ 21 Abs. 2a):
Vor dem Hintergrund, dass in den in §§ 7 Abs. 2 iVm 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG 2005 normierten Fällen das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor dem Bundesamt beschleunigt, dh. längstens binnen einem Monat, zu führen ist, wird – korrespondierend zu dieser Regelung – für den Fall der Beschwerdeerhebung gegen eine solche erstinstanzliche Entscheidung eine verkürzte Entscheidungsfrist für Verfahren vor dem BVwG vorgesehen.
Zu Z 8 (§ 21 Abs. 2a Z 3):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 52 Abs. 2 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005. Die verkürzte Entscheidungsfrist gemäß Z 3 bezieht sich auf jene Fälle, in denen wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen oder von vornherein nicht zuzuerkennen ist, der Abschiebung des Fremden in rechtlicher Hinsicht (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK) jedoch die im Herkunftsstaat vorherrschenden Verhältnisse entgegenstehen und der unrechtmäßige Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet daher gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden ist. Tritt nun nachträglich eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat ein, sodass fortan von der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. vom Wegfall des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes ausgegangen werden kann, besteht wegen des verwirklichten Ausschlussgrundes (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005) und der damit in der Regel verbundenen persönlichen Gefährlichkeit des Fremden ein besonderes öffentliches Interesse daran, die für die Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Schaffung eines durchsetzbaren Abschiebetitels (§ 46 Abs. 1 FPG), möglichst rasch herzustellen. Deshalb verkürzt Z 3 die grundsätzlich sechsmonatige Entscheidungsfrist des BVwG (§ 34 Abs. 1 VwGVG) auf drei Monate, wenn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ist, die gegen einen im Besitz einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG befindlichen Fremden erlassen wurde.
Nach bisheriger Rechtslage kann die Rückkehrentscheidung erst in Verbindung mit der nachträglichen Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung erlassen werden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Nach künftiger Rechtslage ist anlässlich der Feststellung des Abschiebungsverbotes bereits die Rückkehrentscheidung zu erlassen und bei einer nachträglich eintretenden, maßgeblichen Änderung der für die Feststellung des seinerzeitigen Abschiebungsverbotes maßgeblich gewesenen Umstände lediglich über die Zulässigkeit der Abschiebung neu abzusprechen, nicht aber die Rückkehrentscheidung neuerlich zu erlassen (vgl. § 59 Abs. 5 FPG). Um neben der bisherigen auch die künftige Rechtslage abzudecken, ist der Wortlaut der Z 3 entsprechend anzupassen.
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