Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 312

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Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie zu §§ 46a Abs. 1 und 52 Abs. 2 und 9 FPG verwiesen.

Zu Z 9 und 22 (§§ 21 Abs. 2b und 58 Abs. 5):

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 (RV 996, XXV. GP) wurde § 22 Abs. 1 AsylG 2005 dahingehend geändert, dass das Bundesamt über Anträge auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden hat. Dem lag zugrunde, dass im Jahr 2015 knapp 90.000 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht wurden, was einer Verdreifachung gegenüber dem Vorjahr entsprach und es für das Bundesamt in vielen Fällen unmöglich machte, das Asylverfahren innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG abzuschließen. Die Verlängerung der für das Bundesamt im Asylverfahren einzuhaltenden Entscheidungsfrist von sechs auf 15 Monate steht in Einklang mit Art. 31 Abs. 3 UAbs. 2 lit. b Verfahrens-RL. Diese Neuregelung soll befristet bis einschließlich 31.05.2018 gelten (§ 73 Abs. 15 Satz 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016).

Auch der VwGH hat mit den Erkenntnissen vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, und vom 29.07.2016, Ra 2016/18/0078, erkannt, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahme­situation, die auch für das Bundesamt eine extreme Belastung darstellt, sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömm­lichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unter­scheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisato­rische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundes­amtes, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründen.

Aufgrund der erfahrungsgemäß hohen Beschwerdequote bei Verfahren über interna­tionalen Schutz ist davon auszugehen, dass sich die im Jahr 2015 einsetzende außer­ordentliche Mehrbelastung des Bundesamtes nunmehr auch – über den laufenden Verfahrensanfall im Asyl- und Fremdenrechtsbereich hinaus – auf das BVwG auswir­ken wird, weshalb vorgeschlagen wird, in Abweichung von § 34 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungsfrist betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz von sechs auf 12 Monate zu verlängern. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist für das BVwG ist vor dem Hintergrund von Art. 46 Abs. 10 Verfahrens RL unionsrechtskonform, da keine Höchst- oder Minimaldauer für die Entscheidung der Gerichte im Rechtsmittelverfahren vorgegeben ist. Die Wendung „sofern … nichts anderes bestimmt ist“ bezieht sich etwa auf die in § 21 Abs. 2 und 2a vorgesehenen verkürzten Entscheidungsfristen.

Gleichermaßen wie die das Bundesamt betreffende Verlängerung der Entschei­dungs­frist gilt die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des BVwG befristet bis Ende Mai 2018 bzw. für bis Ende Mai 2018 anhängig gemachte (eingebrachte) Beschwerden.

Zu Z 10 und 18 (§§ 21 Abs. 6 und 36 Abs. 2):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 11 (§ 27 Abs. 1):

Mit Aufnahme der neuen Z 20 und 21 sollen auch Anordnungen der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005, Wohnsitzbeschränkungen nach § 15c AsylG 2005, Wohnsitz­auflagen nach § 57 FPG oder Gebietsbeschränkungen nach § 52a FPG sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) im Zentralen Fremdenregister ge­speichert und gemeinsam verarbeitet werden. Durch die Aufnahme des bPK ist die


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