Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 313

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eindeutige Identifikation eines Fremden im Rahmen eines Abgleichs zwischen IZR bzw. IFA und anderen Systemen wie PAD-NG und dem Zentralen Melderegister gewährleistet. Dadurch kann unter anderem die missbräuchliche Verwendung ver­schie­dener Datensätze, vor allem verschiedene Namen und Geburtsdaten, zu einer Person hintangehalten werden.

Zu Z 12 (§ 28 Abs. 1 und 3):

Durch die Anpassung im Wortlaut des Abs. 1 soll – entsprechend dem schon bisher vorherrschenden Verständnis – klargestellt werden, dass der Begriff der Verfahrens­informationen auch Angaben zu Abschiebungen und zur freiwilligen Rückkehr – ein­schließlich darauf gerichteter Anträge des Fremden – umfasst. Eine Änderung oder Erweiterung der in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Datenarten ist damit nicht verbunden.

Bei der Änderung des Abs. 3 handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 13 (§ 29 Abs. 2):

Mit dieser Änderung soll Bedürfnissen aus der Praxis, insbesondere im Zusammen­hang mit der Integrationshilfe, nachgekommen werden.

Zu Z 14 (§ 30 Abs. 5):

Die Neufassung dient einerseits der besseren Übersicht, indem die den Strafgerichten, den Staatsanwaltschaften und den Justizanstalten obliegenden Verständigungspflich­ten jeweils in einer eigenen Ziffer angeführt werden. Andererseits sollen diese Verstän­digungspflichten zwischen Strafgerichten, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten neu aufgeteilt werden. Künftig soll das Strafgericht das Bundesamt in Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren gegen Fremde nicht nur über die rechtskräftige Entscheidung, sondern – anstelle der Staatsanwaltschaft – auch über die Verhängung bzw. Aufhebung einer Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft verständigen. Der Staatsanwaltschaft soll künftig nur noch die Verständigung über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Ver­folgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens obliegen, der Justizanstalt wiederum die Verständigung über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheits­strafe. Indem künftig das Strafgericht unmittelbar aus Anlass der von ihm getroffenen Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren das Bundesamt verständigt und der Umweg über die Staatsanwaltschaft entfällt, soll sichergestellt werden, dass das Bundesamt zu einem möglichst frühen Zeitpunkt von diesen Ent­scheidungen Kenntnis erlangt. Dadurch kann auch eine Beschleunigung des Ver­fahrens vor dem Bundesamt erzielt werden. Schließlich enthält die Neufassung termi­no­logische Anpassungen gegenüber der geltenden Fassung: Die Bezugnahme auf die Ausfertigung der „das Verfahren abschließenden Entscheidung“ (Z 1) statt – wie bisher – der „Urteilsausfertigung“ dient der Klarstellung, dass die Verständigungspflicht nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabe­verfah­ren umfasst. Die Bezugnahme auf die „Entlassung aus der Freiheitsstrafe“ (Z 3) statt – wie bisher – auf das „Ende der Freiheitsstrafe“ dient der Anpassung an die Termi­nologie des Strafvollzugsgesetzes (StVG).

Zu Z 15 und 16 (§ 33 Abs. 3 und 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen einerseits der terminologischen Anpassung in § 46 Abs. 2 FPG Rechnung, ohne die Befugnis des Bundesamtes zur Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat insoweit zu modifizieren oder zu erweitern. Andererseits wird das Bundesamt – über die derzeit geltende Rechtslage hinaus – ermächtigt, personenbezogene Daten an den Herkunftsstaat zu übermitteln,


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