eindeutige Identifikation eines Fremden im Rahmen eines Abgleichs zwischen IZR bzw. IFA und anderen Systemen wie PAD-NG und dem Zentralen Melderegister gewährleistet. Dadurch kann unter anderem die missbräuchliche Verwendung verschiedener Datensätze, vor allem verschiedene Namen und Geburtsdaten, zu einer Person hintangehalten werden.
Zu Z 12 (§ 28 Abs. 1 und 3):
Durch die Anpassung im Wortlaut des Abs. 1 soll – entsprechend dem schon bisher vorherrschenden Verständnis – klargestellt werden, dass der Begriff der Verfahrensinformationen auch Angaben zu Abschiebungen und zur freiwilligen Rückkehr – einschließlich darauf gerichteter Anträge des Fremden – umfasst. Eine Änderung oder Erweiterung der in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Datenarten ist damit nicht verbunden.
Bei der Änderung des Abs. 3 handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 13 (§ 29 Abs. 2):
Mit dieser Änderung soll Bedürfnissen aus der Praxis, insbesondere im Zusammenhang mit der Integrationshilfe, nachgekommen werden.
Zu Z 14 (§ 30 Abs. 5):
Die Neufassung dient einerseits der besseren Übersicht, indem die den Strafgerichten, den Staatsanwaltschaften und den Justizanstalten obliegenden Verständigungspflichten jeweils in einer eigenen Ziffer angeführt werden. Andererseits sollen diese Verständigungspflichten zwischen Strafgerichten, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten neu aufgeteilt werden. Künftig soll das Strafgericht das Bundesamt in Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren gegen Fremde nicht nur über die rechtskräftige Entscheidung, sondern – anstelle der Staatsanwaltschaft – auch über die Verhängung bzw. Aufhebung einer Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft verständigen. Der Staatsanwaltschaft soll künftig nur noch die Verständigung über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens obliegen, der Justizanstalt wiederum die Verständigung über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Indem künftig das Strafgericht unmittelbar aus Anlass der von ihm getroffenen Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren das Bundesamt verständigt und der Umweg über die Staatsanwaltschaft entfällt, soll sichergestellt werden, dass das Bundesamt zu einem möglichst frühen Zeitpunkt von diesen Entscheidungen Kenntnis erlangt. Dadurch kann auch eine Beschleunigung des Verfahrens vor dem Bundesamt erzielt werden. Schließlich enthält die Neufassung terminologische Anpassungen gegenüber der geltenden Fassung: Die Bezugnahme auf die Ausfertigung der „das Verfahren abschließenden Entscheidung“ (Z 1) statt – wie bisher – der „Urteilsausfertigung“ dient der Klarstellung, dass die Verständigungspflicht nicht nur Urteile, sondern auch Beschlüsse im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren umfasst. Die Bezugnahme auf die „Entlassung aus der Freiheitsstrafe“ (Z 3) statt – wie bisher – auf das „Ende der Freiheitsstrafe“ dient der Anpassung an die Terminologie des Strafvollzugsgesetzes (StVG).
Zu Z 15 und 16 (§ 33 Abs. 3 und 4):
Die vorgeschlagenen Änderungen tragen einerseits der terminologischen Anpassung in § 46 Abs. 2 FPG Rechnung, ohne die Befugnis des Bundesamtes zur Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat insoweit zu modifizieren oder zu erweitern. Andererseits wird das Bundesamt – über die derzeit geltende Rechtslage hinaus – ermächtigt, personenbezogene Daten an den Herkunftsstaat zu übermitteln,
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