um zu überprüfen, ob ein Fremder seiner in § 46 Abs. 2a FPG normierten Pflicht, sich zum Zwecke der Ermöglichung und Vorbereitung seiner (freiwilligen) Ausreise ein Reisedokument zu beschaffen, tatsächlich nachkommt. Dies ist unter anderem erforderlich, um dem Bundesamt die zuverlässige Feststellung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG erfüllt sind. Die Kontaktaufnahme mit der ausländischen (Vertretungs )Behörde und die in diesem Zusammenhang unvermeidliche Bekanntgabe personenbezogener Daten werden sich auf die Frage, ob der Fremde tatsächlich ein Reisedokument beantragt hat, sowie allenfalls auf den Umstand, dass gegen den Fremden eine vollziehbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, zu beschränken haben. Unberührt bleibt dabei der letzte Satz des Abs. 4, wonach der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, bei der Datenübermittlung keineswegs hervorkommen darf.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 46 Abs. 2 bis 2b FPG verwiesen.
Zu Z 17 (§ 34 Abs. 3 Z 4):
Die vorgeschlagene Änderung dient der Gewährleistung einer möglichst effizienten Durchsetzung von Vollstreckungsverfügungen, die im Zusammenhang mit der Androhung von Zwangsstrafen nach dem VVG aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassen wurden. Die praktische Erfahrung zeigt, dass eine angeordnete Zwangsstrafe, insbesondere die Beugehaft (§ 5 Abs. 1 VVG), oftmals nicht sofort in Vollzug gesetzt werden kann, weil der Fremde an seiner der Behörde bekannt gegebenen Wohnadresse nicht angetroffen wird oder untergetaucht ist. In einem solchen Fall reicht es unter dem Gesichtspunkt der effizienten Vollziehung von Zwangsstrafen nach dem VVG nicht aus, die Vollstreckungsverfügung bloß in Evidenz zu halten. Vielmehr ist auch eine Handhabe erforderlich, die es dem Bundesamt als der zuständigen Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3) und den für die Vollziehung des Zwangsmittels der Haft zuständigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Satz 1) ermöglicht, proaktiv den Aufenthalt des Fremden auszuforschen, diesen gegebenenfalls festzunehmen und anlässlich der Festnahme sofort die Beugehaft in Vollzug zu setzen. Zu diesem Zweck bieten sich das Instrument des Festnahmeauftrags gemäß § 34 und die Nutzung der damit korrespondierenden Organbefugnis gemäß § 40 sowie die dadurch ermöglichte Ausschreibung zur Fahndung im Zentralen Fremdenregister (§ 27 Abs. 1 Z 12) an. Es wird daher vorgeschlagen § 34 Abs. 4 Z 4 dahingehend zu erweitern, dass ein Festnahmeauftrag auch dann erlassen werden kann, wenn der erstmalige Versuch, eine gegen den Fremden angeordnete Zwangsstrafe gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 iVm § 5 VVG zu vollstrecken, gescheitert ist.
Die vorgeschlagene Änderung bewirkt keine Abweichung von den Vorgaben des VVG und werden insbesondere die für die Anordnung einer Beugehaft geltenden Voraussetzungen nicht modifiziert. Diese richten sich vielmehr weiterhin ausschließlich nach dem VVG.
Die übrigen Änderungen in § 34 Abs. 3 Z 4 erfolgen vor dem Hintergrund der Änderungen in § 46 Abs. 2 bis 2b FPG, auf deren Erläuterungen verwiesen wird.
Zu Z 19 (§ 52a Abs. 2):
Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass Rückkehrberatungsstellen dem Fremden ein Rückkehrberatungsgespräch auch wiederholt anbieten können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Fremde, die ihre Ausreiseunwilligkeit bereits klar zum Ausdruck gebracht haben – insbesondere, indem sie im Verfahren vor dem Bundesamt Mitwirkungspflichten verletzt oder erklärt haben, ihrer Ausreiseverpflichtung gegebenenfalls nicht nachkommen zu wollen –, einen erhöhten Bedarf an Rückkehrberatung haben, und verfolgt den Zweck, im Wege verstärkter Rückkehrberatung auch bei solchen Fremden die Ausreisebereitschaft zu erhöhen. Zur Sicherstellung der Effekti-
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