Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 315

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vität der bei solchen Fremden gebotenen verstärkten Rückkehrberatung ist vorge­sehen, dass Fremde zur Inanspruchnahme eines ihnen von der Rückkehrberatungs­stelle nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet sind.

Zu Z 20 (§ 52a Abs. 3):

Der vorgeschlagene neue Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 1b FPG stellt auf die Inanspruchnahme bzw. die vorwerfbare Nichtinanspruchnahme eines Rückkehr­beratungsgesprächs durch den gemäß § 52 Abs. 8 FPG ausreisepflichtigen Drittstaats­angehörigen ab. Es ist daher für die Landespolizeidirektion als zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dieser Bestimmung zuständige Behörde erforderlich, über den Umstand der Nichtinanspruchnahme oder Inanspruchnahme des Rückkehr­beratungs­gesprächs unterrichtet zu sein. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Rückkehrberatungsstelle auch gegenüber der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1b FPG zur Auskunft über die Nichtinan­spruchnahme oder Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs sowie – letzterenfalls – dessen Ergebnis zu verpflichten.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 120 Abs. 1b FPG verwiesen.

Zu Z 21 (§ 56 Abs. 10):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005)

Zu Z 1 (§ 1 Z 7):

Die vorgeschlagene Legaldefinition dient der Klarstellung, dass der Begriff „Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes“ ausschließlich Bundesbedienstete gemäß Art. 20 Abs. 1 B VG umfasst, die unter der Leitung des Bundesministers für Inneres mit der Vollziehung des GVG B bzw. mit Aufgaben zur Erfüllung der Grundversor­gungs­vereinbarung betraut sind. Bedienstete von humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen, die gemäß § 4 Abs. 2 zur Durchführung der Versorgung herangezogen werden, sind daher keine Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes im Sinn des GVG B. Dies ist von Bedeutung für die in §§ 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3a vorgesehenen Zwangsbefugnisse und die Vornahme von Zustellungen im Asylverfahren gemäß § 11 Abs. 3 BFA VG.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 7):

Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung soll den personellen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 7 und die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Abs. 1 verloren geht, deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war, ohne allerdings eine Änderung der Rechtslage zu bezwecken. Im Wortlaut der Bestimmung wird daher einerseits klargestellt, dass sich die Bestimmung nur auf jene Fremden ohne Aufenthaltsrecht bezieht, deren Antrag auf internationalen Schutz bereits im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, und andererseits, dass das BVwG in Übereinstimmung mit der vom Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 BFA VG verfügten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 5 leg. cit. Be­schlossen haben muss, die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; solange also bloß das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA VG aber­kannt und das BVwG hierüber noch keine Entscheidung getroffen hat (zur Entschei­dungs­pflicht des BVwG in diesen Fällen vgl. VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, Rz. 25), besteht der Anspruch auf Versorgung gemäß Abs. 1 weiter. Fremde, deren Antrag auf internationalen Schutz nach Verfahrenszulassung zurück- oder abgewiesen wurde und die daher in der Regel zumindest vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ge-


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