wesen sind (vgl. § 13 AsylG 2005), fallen demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich des GVG B 2005 bzw. in die Versorgung durch den Bund und sind daher von § 2 Abs. 7 nicht betroffen. Insbesondere ist § 2 Abs. 7 auf Fremde, die in Übereinstimmung mit der GVV von den Ländern versorgt werden, nicht anwendbar.
Satz 2, wonach der Anspruch auf Versorgung durch den Bund nach einem gemäß Satz 1 eingetretenen Verlust wieder auflebt, wenn der Fremde an der freiwilligen Ausreise mitwirkt, kann unverändert im Rechtsbestand verbleiben.
Der vorgeschlagene Entfall des letzten Satzes soll die Übereinstimmung mit dem personellen Anwendungsbereich der Aufnahme RL herstellen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Aufnahme-RL ist diese nur anwendbar, solange der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als Antragsteller auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verbleiben darf. Erfüllt er diese Voraussetzung nicht mehr, fällt er gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und verliert auch den Anspruch auf Grundversorgung entsprechend dieser Richtlinie. Auf die von Abs. 7 erfasste Personengruppe der Fremden ohne Aufenthaltsrecht ist die Aufnahme RL daher von vornherein nicht anwendbar. Insofern hat der letzte Satz, der auf die Versorgung im Sinne des Art. 20 Abs. 5 letzter Satz Aufnahme RL verweist, zu entfallen. Auch bezüglich des vorgeschlagenen Entfalls des letzten Satzes gilt, dass hiervon jene Fremden nicht betroffen sind, die entsprechend der GVV von einem Land versorgt werden.
Zu Z 3 und 11 (§ 5 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 3a):
Entsprechend dem geltenden § 5 Abs. 2 Z 1 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes bei der Überwachung der Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 1 (Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 2/2005) zu unterstützen. Aus systematischen Gründen ist es angebracht, die in dieser Bestimmung bereits zum Ausdruck gebrachte Aufgabe der Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes auch in einer separaten Regelung festzuhalten und um die Überwachung der Einhaltung der Hausordnung zu ergänzen.
Erfahrungen in der Praxis haben nämlich gezeigt, dass Unbefugte versuchen, die Betreuungseinrichtungen des Bundes zu betreten, bzw. Personen in den Betreuungseinrichtungen angetroffen werden, die nach der Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005 nicht zum Aufenthalt darin berechtigt sind, und darüber hinaus diese sowie in der Betreuungseinrichtung betreute Personen Behältnisse oder Gegenstände (zB. Alkohol, Waffen….) mit sich führen, deren Verbringung in die Betreuungseinrichtung nach der Hausordnung untersagt ist. Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes fehlen jedoch derzeit entsprechende Befugnisse, um die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Betreuungsstellen entsprechend sicherstellen zu können. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit scheint es sachgerecht, den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes zu ermöglichen, ein unbefugtes Betreten solcher Betreuungseinrichtungen von vornherein zu verhindern und nicht das Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anzeigenaufnahme gemäß § 10 Abs. 1 und Unterstützung nach § 5 Abs. 2 abwarten zu müssen. Zur Wahrung der erforderlichen Ordnung in den Betreuungseinrichtungen des Bundes und des Hausfriedens ist es daher angezeigt, den Organen der Betreuungseinrichtung des Bundes maßhaltende und eingeschränkte Befugnisse zu erteilen und zwar die Möglichkeit, Personen am unbefugten Betreten zu hindern bzw. Personen, die sich unbefugt in Betreuungsstellen aufhalten, von der Betreuungseinrichtung zu weisen sowie Bewohner und Besucher einer solchen Betreuungseinrichtung einer Kontrolle dahingehend zu unterziehen, ob sie nach der Hausordnung untersagte Gegenstände bei sich haben.
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