Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 317

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Die dazu korrespondierende Regelung des § 9 Abs. 3a ist jener der § 2 Abs. 5 BFA-G sowie des § 45 Abs. 1 BFA-VG nachgebildet, die die Ermächtigung zur Durchsetzung von Befugnissen mit Befehls- und Zwangsgewalt betreffend Bedienstete des Bun­desamtes und der Landespolizeidirektionen vorsehen. Ebenso wie bei den genannten Bestimmungen muss es sich dabei um Organe handeln, die dafür geeignet und besonders geschult sind. Durch die sinngemäße Geltung des § 47 BFA-VG wird überdies gewährleistet, dass die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt anzu­drohen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren ist sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beizuziehen sind, wenn die Überwindung eines Widerstandes erforderlich ist. Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres und – da es sich um staatlich bestellte Organe, die mit der Aufsicht über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Ordnung betraut sind, handelt – auch Organe der öffentlichen Aufsicht. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 1 Z 7 verwiesen.

Im Hinblick auf den Rechtsschutz ist in Bezug auf die Ausübung der Befugnisse durch die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes gemäß §§ 5 Abs. 5 iVm 9 Abs. 3a auch die Erhebung von Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beim BVwG zulässig.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 2a):

Bereits nach geltender Rechtslage können Fremde, deren Grundversorgung nach der GVV nicht dem Bund obliegt und die daher nicht vom GVG-B 2005 erfasst wären, aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aus faktischen Gründen in einer Betreuungs­ein­richtung des Bundes betreut werden. Darunter fallen schon in der bisherigen Praxis mitunter Fremde nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, die zur Vorbereitung der Rückkehr bis zur tatsächlichen Ausreise in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, da dies der Sicherstellung der tatsächlichen Ausreise förder­lich ist. Diese Praxis wird nunmehr aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit durch Aufnahme eines separaten Abs. 2a deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht. Fremde, deren Aufenthalt gemäß § 46a FPG geduldet ist, sind nach dem klaren Wortlaut nicht Zielgruppe für diese Versorgung in den Betreuungseinrichtungen des Bundes. In die GVV greift der vorgeschlagene § 6 Abs. 2a nicht ein; insbesondere die Kostentragung zwischen Bund und Ländern richtet sich weiterhin unverändert nach den diesbezüglichen Regelungen der GVV.

Durch Einführung des Abs. 2a soll klargestellt werden, dass Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist, die Grundversorgung nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß geleistet wird und insbesondere Sachleistungen wie Unterbringung, Verpfle­gung und medizinische Versorgung, nicht aber Geldleistungen wie etwa Taschengeld, Bekleidungsgeld und Schulgeld umfasst

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Aufnahme RL ist diese nur anwendbar, solange der Drittstaats­ange­hörige bzw. Staatenlose als Antragsteller auf internationalen Schutz im Hoheits­gebiet des Mitgliedstaates verbleiben darf. Erfüllt ein Fremder diese Voraussetzung nicht mehr, fällt er gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und verliert auch den Anspruch auf Grundversorgung entsprechend dieser Richtlinie. Auf die von Abs. 2a erfasste Personengruppe – Fremde mit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und daher jedenfalls ohne Aufenthaltsrecht – ist die Aufnahme RL damit von vornherein nicht anwendbar. Somit unterliegt diese Regelung – wie jene des § 2 Abs. 7 – jedenfalls nicht dem Unionsrecht.

Der Wortlaut „Fremde … können… versorgt werden“ bringt zum Ausdruck, dass ge­rade kein Rechtsanspruch auf Versorgung durch den Bund eingeräumt wird. Dies ist


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