Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 318

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systemkonform, da Personen ohne Aufenthaltsrecht bzw. mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, solange sie nicht geduldet sind, ohnehin nicht Zielgruppe der GVV sind.

Wird einem Drittstaatsangehörigen nach § 57 Abs. 1 FPG mit Bescheid aufgetragen, in einem vom Bundesamt bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen, bei dem es sich um eine Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a handelt, ist der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung des Bundes und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird bis zur Ausreise ex lege auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt (siehe Erläuterungen zu §§ 52a und 57 FPG).

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 7 Abs. 3, 3a und 4):

Abs. 3:

Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass auch Gemeindeverbände Asylwerber und Fremde gemäß § 1 Abs. 2 zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten heranziehen können. Ansonsten handelt es sich lediglich um die Bereinigung redaktioneller Versehen.

Abs. 3a:

Der neue Abs. 3a ermächtigt den Bundesminister für Inneres, nach Anhörung der Bundesländer mit Verordnung vorzusehen, dass Asylwerber mit ihrem Einverständnis auch von anderen, im bisherigen Abs. 3 nicht genannten Trägerorganisationen für gemeinnützige Hilfstätigkeiten herangezogen werden können. Der infolgedessen größere Kreis der in Betracht kommenden Trägerorganisationen ermöglicht im Ver­gleich zur geltenden Rechtslage ein höheres Maß an Flexibilität bei der Heranziehung von Asylwerbern für gemeinnützige Hilfstätigkeiten, denn künftig kann eine solche Tätigkeit, wenn eine Verordnung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 3a erlassen wird, auch bei privaten bzw. in Formen des Privatrechts organisierten Trägerorganisationen, auf die einer Gebietskörperschaft ein bestimmender Einfluss zukommt, und bei Nicht­regierungsorganisationen verrichtet werden.

In der Verordnung nach Abs. 3a sind die Voraussetzungen zu definieren, unter denen eine Nichtregierungs- oder eine sonstige, unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft stehende Organisation Asylwerber mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten heranziehen kann. Hier liegt es nahe, vorzusehen, dass die jeweilige Organisation ein Mindestmaß an Seriosität im Umgang mit Spenden, Förder- und sonstigen Finanzmitteln aufweisen muss; darüber hinaus ist es denkbar, den Adressatenkreis auf solche Organisationen einzuschränken, die ihrer Rechts­grund­lage (Gesellschaftsvertrag, Satzung etc.) oder zumindest ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet sein dürfen. Schließlich kann die Verordnung nach Abs. 3a auch den Begriff des bestimmenden Einflusses näher konkretisieren. Hier ist es denkbar, auf das Eigentum an der Mehrheit der Anteile des betreffenden Rechtsträgers oder auch auf der Gebietskörperschaft zustehende Ein­fluss­rechte wie die Befugnis, die Geschäftsführung zu bestellen oder abzuberufen, abzustellen. Aufgrund der bisherigen tragenden Rolle der Bundesländer in der Praxis scheint es sachgerecht, diesen nunmehr auch ein gesetzliches Anhörungsrecht hin­sicht­lich der Festlegung des Anerkennungsbeitrages einzuräumen. Dieses Anhörungs­recht ist im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens sicherzustellen, an dem sich – über die Länder hinaus – auch eine breitere Öffentlichkeit, einschließlich der von der vorgeschlagenen Änderung unmittelbar betroffenen Nichtregierungsorganisationen sowie der unter dem bestimmenden Einfluss von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehenden Organisationen, beteiligen kann.

 


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