Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 319

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Die Verordnungsermächtigung nach dem vorgeschlagenen Abs. 3a lässt die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, Asylwerber und Fremde im Sinn des § 2 Abs. 1 zu Hilfs­tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, und zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde oder – nunmehr auch – Gemeindeverbände heranzuziehen, unberührt. Die nach Abs. 3 in Betracht kommen­den Rechtsträger können Asylwerber und Fremde nach § 1 Abs. 2 daher auch dann für solche Tätigkeiten heranziehen, wenn eine Verordnung nach Abs. 3a noch nicht erlas­sen worden ist.

Aufgrund des vorgeschlagenen Abs. 3a hat eine Verweisanpassung in Abs. 4 zu erfolgen.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 5):

Der vorgeschlagene Satz 3 ermächtigt den Bundesminister für Inneres, betragliche Höchstgrenzen für den Anerkennungsbeitrag mit Verordnung festzulegen. Aufgrund der bisherigen tragenden Rolle der Bundesländer in der Praxis scheint es sachgerecht, diesen nunmehr auch ein gesetzliches Anhörungsrecht hinsichtlich der Festlegung des Anerkennungsbeitrages einzuräumen. Zur Sicherstellung des Anhörungsrechts im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens wird auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3a verwiesen.

Wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit liegt es nahe, sich hinsichtlich der Höchst­grenzen an den Vergütungssätzen, die nach § 25a Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) bzw. der gemäß § 26 Abs. 1 ZDG zu erlassenden Verordnung gebühren, als Vergleichs­maßstab zu orientieren. Zu berücksichtigen ist freilich, dass der Anerkennungsbeitrag weder ein Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG begründet noch der Einkom­menssteuerpflicht unterliegt (vgl. Abs. 5 Satz 2) und durch die Hilfstätigkeit auch kein Dienstverhältnis begründet wird, das einer Erlaubnis nach dem AuslBG unterliegt (vgl. Abs. 6).

Die Erlassung einer Verordnung nach § 7 Abs. 5 stellt nach dem klaren Gesetzes­wortlaut keine Bedingung für die Zulässigkeit, Asylwerber gemäß § 7 Abs. 3 für gemeinnützige Hilfstätigkeiten heranzuziehen, dar. Dh. auch bis zur Erlassung einer Verordnung oder auch ohne Erlassung einer Verordnung nach § 7 Abs. 5 besteht die in § 7 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit.

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 4):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung in § 8 Abs. 4 sollen Daten nach Abs. 1 auch an jene Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig sind. Subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte bis zu vier Monate ab Zuerkennung des Asylstatus können sowohl Zielgruppe der Grundversorgung als auch der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sein. Der Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebührt jedoch diesfalls nur insoweit, als sie über die Leistungen aus der Grundversorgung hinausgehen. Die vorgeschlagene Änderung in § 8 Abs. 4 dient somit insbesondere dazu, einen unzulässigen parallelen Bezug von Leistungen sowohl aus der Grund­versorgung als auch aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in voller Höhe hintanzuhalten. Weiters wird nun klargestellt, dass nur solche Daten übermittelt werden dürfen, die erforderlich sind, um den entsprechenden Zweck zu erreichen. Im Falle der Übermittlung an jene Stellen, die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorien­tieren Mindestsicherung zuständig sind, handelt es sich um alle jene Daten, die notwendig sind, um einen unzulässigen parallelen Bezug von Leistungen sowohl aus der Grundversorgung als auch aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hintan­zuhalten.

 


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