Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 320

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Zu Z 10 (§ 8 Abs. 8 und 9):

Abs. 8:

Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Möglichkeit der Einschränkung oder Entziehung der Grundversorgung durch das Bundesamt im Falle einer fortgesetzten oder nachhaltigen Gefährdung der Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Ver­stöße gegen die Hausordnung wird nunmehr klargestellt, dass die Organe der Be­treuungseinrichtungen grobe Verstöße gegen die Hausordnung dem Bundesamt auch zu melden haben.

Abs. 9:

Um das neu vorgeschlagene System betreffend die Wohnsitzbeschränkung und die Anordnung der Unterkunftnahme effektiv umsetzen zu können, bedarf es eines sofortigen Datentransfers vom Betreuungsinformationssystem an die Zentrale Verfah­rensdatei nach § 28 BFA VG (IFA). Dies ist notwendig, da einerseits mit der Miss­achtung der jeweiligen Beschränkung bzw. Anordnung eine Verwaltungsübertretung einhergeht, andererseits muss im Rahmen einer Anordnung der Unterkunftnahme jede Änderung der Wohnanschrift unmittelbar an das BFA übermittelt werden. Ändert sich das Quartier eines Asylwerbers, für den eine Anordnung der Unterkunftnahme besteht, aufgrund einer notwendigen Verlegung durch das Bundesland, hat diese Information unmittelbare Auswirkungen auf die Anordnung der Unterkunftnahme und muss daher das Bundesamt als Fremden und Asylbehörde unmittelbar hiervon verständigt werden, um entscheiden zu können, ob die Anordnung der Unterkunftnahme weiterhin bestehen soll und gegebenenfalls eine neuerliche Anordnung der Unterkunftnahme für das neu zugewiesene Quartier zu erfolgen hat

Zu Z 12 (§ 16 Abs. 20 und 21):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Grenzkontrollgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3)

Die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 251 vom 16.09.2016 S. 1, wurde neu kodifiziert, weshalb der Verweis auf diese anzupassen ist.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Otto Pendl, Werner Amon, Kolleginnen und Kollegen

zum Ausschussbericht 1682 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Integra­tionsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

In der 3. Novellierungsanordnung (§ 27 Abs. 4) wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 68/2017“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. XX/2017“ ersetzt.

 


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