Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 347

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Die sexuelle Belästigung in der Gruppe ist leider ein Phänomen, das in den letzten Jahren aufgrund der massiven Zuwanderung aus bestimmten Gegenden dieser Erde zugenommen hat. Daher ist es auch eine notwendige Konsequenz, darauf zu reagie­ren und das als besonders verwerflich mit einer höheren Strafe zu bedrohen.

Auch für Körperverletzung gegen Bedienstete im öffentlichen Verkehr soll es eine erhöhte Strafdrohung geben. Auch das unterstützen wir, weil das leider auch ein Phä­nomen ist, das zunimmt und mit dem diese Personen in besonderem Ausmaß kon­frontiert sind; meistens ist es schlicht und einfach Gewalt.

Letztlich wird ein neuer Paragraf eingeführt, in dem sogenannte staatsfeindliche Bewe­gungen unter Strafe gestellt werden sollen. Das klingt zwar sehr gut, es ist meines Erachtens aber auch so ein bisschen das, was man oft unter Populismus versteht, man reagiert also auf etwas und sagt: Ja, wir machen etwas, wir machen einen neuen Straftatbestand, denn wenn man im Strafrecht etwas ändert, dann ist man auf jeden Fall immer auf der sicheren Seite, denn dann hat man sozusagen die härteste Drohung gesetzt, die ein Staat setzen kann!

Tatsache ist aber, dass das ein politisches Delikt und damit ein Gesinnungsdelikt ist, und das ist per se schon einmal sehr heikel. Meines Erachtens ist es sehr unklar formuliert und trifft nicht ins Schwarze – wie soll man sagen? –, es trifft jedenfalls sehr unklar eine Personengruppe. Wir haben festgestellt, es gibt etwa 1 000 Personen, die man als Reichsbürger oder Freemen oder wie auch immer bezeichnen kann. Diese Personen haben zweifellos sehr abstruse Gedanken, hängen sehr abstrusen Dingen, Verschwörungstheorien und so weiter an, das ist alles kaum nachvollziehbar. Die Frage ist aber: Muss ich das im Strafrecht sanktionieren?

Ich zitiere jetzt nur: Die Bewegung muss den Zweck haben, „fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetz­widrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Ent­schei­dungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen.“ Und so weiter. (Zwischenruf des Abg. Walter Rosenkranz.)

Da ist, glaube ich, schon einmal jeder ausgestiegen. Das ist der Straftatbestand; es ist eben, wie gesagt, ein Gesinnungsdelikt.

Wir haben Gott sei Dank genug Möglichkeiten, gegen diese Personen vorzugehen: Sie drohen, sie begehen Körperverletzungen, sie machen alles Mögliche, das im normalen Strafrecht bereits sanktioniert ist. Nicht zuletzt gab es bereits in den letzten Monaten Hausdurchsuchungen und etliche Festnahmen, weil man gegen diese Menschen eben auch mit den normalen Strafbestimmungen vorgehen kann, ohne dass man ins Gesinnungsstrafrecht geht.

Eigenartig ist auch noch, dass der Einzelrichter zuständig sein soll, obwohl ganz klar festgelegt ist, dass, wenn es schon politische Delikte sind, Geschworenengerichte zuständig sind. Auch das ist also systematisch nicht in Ordnung, das lehnen wir jedenfalls ab.

Ganz kurz, leider ist die Zeit heute sehr knapp, zu einem Antrag im Zusammenhang mit dem Strafrecht, den ich selbst eingebracht habe, der leider auch aktuell und notwendig ist: Bei dieser letzten Strafrechtsnovelle wurde unter anderem eingeführt, dass es junge Erwachsene gibt, das sind die Menschen zwischen 18 und 21 Jahren, die geringer bestraft werden sollen, weil sie in einer Adoleszenzkrise sind. Sie werden gerade erst erwachsen, da gibt es zum Teil wahrscheinlich noch einen großen Hormonstau, sie sind also übermütig und sollen daher geringer bestraft werden. Da gab es eine lange Diskussion, wir waren dagegen, wir haben das abgelehnt, Richter und Staatsanwälte haben sich massiv dagegen ausgesprochen.

 


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