Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 77

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Dies soll zur Übersichtlichkeit und zur Vergleichbarkeit beitragen beziehungsweise die­se garantieren, und das wollen die Trafikanten: Arbeit leisten, die geschätzt wird und die auch hundertprozentig korrekt ist. Danke schön. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

12.01


Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Kirchgatterer einge­brachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Vereinheitlichung der Packungsgröße für Zigaretten

im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 5 über den Bericht des Finanzausschus­ses über den Antrag 2238/A der Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabaksteuerge­setz 1995 und das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert werden (1724 d.B.)

Nach der derzeit gültigen Rechtslage muss die Verpackungsgröße für Zigaretten min­destens 20 Stück betragen. Dies ermöglicht der Industrie den Vertrieb unterschiedlichs­ter Packungsgrößen, beispielsweise 23 oder 27 Stück, wobei durch eine leichte Varia­tion der enthaltenen Stückzahl (Herausnahme einzelner Zigaretten bei unverändertem Packungspreis) eine tatsächliche Preiserhöhung für die einzelne Zigarette verschleiert werden kann. Auch aus gesundheitlicher Sicht sind größere, insbesondere variierende, Packungsgrößen der gesundheitspolitischen Zielsetzung bei der Prävention des Ziga­rettenkonsums entgegenlaufend. Gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU steht es Mitgliedstaaten zu, aus gesundheitspolitischen Gründen weitere Anforderungen betref­fend die Vereinheitlichung der Verpackungen von Tabakerzeugnissen zu treffen, weitere Gründe sind Jugend- und Konsumentenschutz. Für die bessere Vergleichbarkeit der Pro­dukte im Interesse der VerbraucherInnen und TrafikantInnen, vor allem betreffend die Preisgestaltung, aber auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, soll die Packungs­größe auf 20 oder 25 Stück gesetzlich festgelegt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzu­leiten, mit der die im Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz ver­ankerte Verpackungsgröße für Zigaretten, nach entsprechender Notifikation gemäß Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU, ab 1. April 2018 gesetzlich mit 20 oder 25 Stück Zi­garetten je Packung festgelegt wird.“

*****

 


Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Wortmeldung: Herr Abgeordneter Wurm. – Bitte.

 


12.01.24

Abgeordneter Peter Wurm (FPÖ): Herr Präsident – nachträglich noch alles Gute zum Geburtstag von dieser Stelle aus! Herr Minister! Hohes Haus! Ich möchte mich auch auf Tagesordnungspunkt 5 – ein Bundesgesetz, mit dem auch das Tabakmonopolgesetz ge­ändert wird beziehen. Es enthält eine leichte Verbesserung der Spannensituation für


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