Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 93

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„7. die Oesterreichische Nationalbank sowie andere Mitglieder des Europäischen Sys­tems der Zentralbanken;“

B. Artikel 42 (Änderung des Übernahmegesetzes) wird wie folgt geändert:

In Z 8 wird in § 27e Abs. 7 erster Satz das Wort „Bedingung“ durch das Wort „Been­digung“ ersetzt.

C. Artikel 44 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) wird wie folgt ge­ändert:

1. Die Z 1 erhält die Bezeichnung 1a. Vor der neuen Z 1a wird folgende Z 1 eingefügt:

„1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 179 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 179a Berechnung des Untermodul Aktienrisiko: symmetrischer Anpassungsmecha­nismus““

2. Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. In § 168 Abs. 1 wird folgender Schlussteil eingefügt:

„Wenn Technische Standards (EU) mit den in diesem Absatz genannten technischen Informationen von der Europäischen Kommission gemäß Art. 77e Abs. 2 der Richt­linie 2009/138/EG erlassen werden, haben die Versicherungs- und Rückversicherungs­unternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung der versicherungs­technischen Rückstellungen gemäß Z 1 bis 3 zu verwenden.““

3. Nach der Z 5a wird folgende Z 5b eingefügt:

„5b. Nach § 179 wird folgender § 179a samt Überschrift eingefügt:

„Berechnung des Untermodul Aktienrisiko: symmetrischer Anpassungsmechanismus

§ 179a. (1) Das mit der Standardformel berechnete Untermodul Aktienrisiko schließt ei­ne symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein.

(2) Die symmetrische Anpassung der gemäß § 175 Abs. 3 kalibrierten Standardkapital­anforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienin­dexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versiche­rungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich ist.

(3) Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 vH über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.““

4. Z 7 lautet:

„7. Dem § 340 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 94 Abs. 8, § 98 Abs. 1, § 123 Abs. 7, § 269, § 342 Abs. 1 Z 18 und 42 sowie § 342 Abs. 3 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 168 Abs. 1, § 179a sowie die Änderun­gen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

Begründung

Zu Artikel 3 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2018):

Die in der Regierungsvorlage enthaltene Gegenausnahme hat zu entfallen, da der Oes­terreichischen Nationalbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine Melde-


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