Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 94

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pflichten auferlegt werden können. Die FMA benötigt die Meldungen auch nicht, da die Transaktionen von der jeweiligen Gegenpartei gemeldet werden.

Zu Artikel 42 (Änderung des Übernahmegesetzes):

Hier ist ein Schreibfehler zu berichtigen.

Zu Artikel 44 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016):

Die Europäische Kommission hat am 14. Juni 2017 ein Aufforderungschreiben wegen der Vertragsverletzung-Nr. 2017/2078 hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungs­tätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 17.12.2009, S 1 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2314 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der be­trieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. L 354 vom 23.12.2016, S 37 übermittelt.

Die Europäische Kommission führt aufgrund ihrer Bewertung der Umsetzungsmaßnah­men aus, dass die nachstehend aufgeführten Bestimmungen nicht im Versicherungs­aufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesge­setzes Nr. 118/2017, umgesetzt wurden:

– Art. 77e Abs. 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG: bezüglich der zwingenden Nutzung technischer Informationen und

– Art. 106 der Richtlinie 2009/138/EG: bezüglich des symmetrischen Anpassungsme­chanismus bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls.

Bei den angesprochenen Punkten handelt es sich um Regelungen, die aufgrund unmit­telbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen im Inland ohnedies zur Anwen­dung gelangen. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, die von der Europäischen Kom­mission geforderten Klarstellungen umzusetzen und so ein Vertragsverletzungsverfah­ren gegen die Republik Österreich zu vermeiden.

Zu Z 2 (§ 168 VAG 2016):

Mit dieser redaktionellen Anpassung wird klargestellt, dass die Versicherungs- und Rück­versicherungsunternehmen die unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäi­schen Kommission anzuwenden haben, die diese in regelmäßigen Intervallen gemäß Art. 77e Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlässt. Grundlage für diese Verordnungen sind die von der EIOPA veröffentlichten technischen Informationen.

Zu Z 1 und 3 (§ 179a VAG 2016):

Der in Art. 106 der Richtlinie 2009/138/EG geregelte symmetrische Anpassungsmecha­nismus für die Berechnung des Untermoduls Aktienrisiko wurde ursprünglich nicht in das VAG 2016 übernommen, da dieser Mechanismus vollständig in Art. 172 der Dele­gierten Verordnung (EU) 2015/35 geregelt ist, die unmittelbar anwendbar ist. Durch die redaktionelle Übernahme dieses Artikels tritt daher keine Änderung der Rechtslage für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein.

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Präsident Karlheinz Kopf: Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Mag. Kogler. – Bitte.

 


12.45.00

Abgeordneter Mag. Werner Kogler (Grüne): Herr Präsident! Es sind wieder mehrere Gesetze unter einem hier zu besprechen und anschließend abzustimmen. Wir werden diesem angesprochenen Kärnten-Teil, auch wenn es den einen oder die andere über­raschen sollte, zustimmen, weil da in letzter Konsequenz die Abarbeitung der Anleihen


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