pflichten auferlegt werden können. Die FMA benötigt die Meldungen auch nicht, da die Transaktionen von der jeweiligen Gegenpartei gemeldet werden.
Zu Artikel 42 (Änderung des Übernahmegesetzes):
Hier ist ein Schreibfehler zu berichtigen.
Zu Artikel 44 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016):
Die Europäische Kommission hat am 14. Juni 2017 ein Aufforderungschreiben wegen der Vertragsverletzung-Nr. 2017/2078 hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 17.12.2009, S 1 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2314 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), ABl. L 354 vom 23.12.2016, S 37 übermittelt.
Die Europäische Kommission führt aufgrund ihrer Bewertung der Umsetzungsmaßnahmen aus, dass die nachstehend aufgeführten Bestimmungen nicht im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 118/2017, umgesetzt wurden:
– Art. 77e Abs. 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG: bezüglich der zwingenden Nutzung technischer Informationen und
– Art. 106 der Richtlinie 2009/138/EG: bezüglich des symmetrischen Anpassungsmechanismus bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls.
Bei den angesprochenen Punkten handelt es sich um Regelungen, die aufgrund unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen im Inland ohnedies zur Anwendung gelangen. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, die von der Europäischen Kommission geforderten Klarstellungen umzusetzen und so ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich zu vermeiden.
Zu Z 2 (§ 168 VAG 2016):
Mit dieser redaktionellen Anpassung wird klargestellt, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Kommission anzuwenden haben, die diese in regelmäßigen Intervallen gemäß Art. 77e Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlässt. Grundlage für diese Verordnungen sind die von der EIOPA veröffentlichten technischen Informationen.
Zu Z 1 und 3 (§ 179a VAG 2016):
Der in Art. 106 der Richtlinie 2009/138/EG geregelte symmetrische Anpassungsmechanismus für die Berechnung des Untermoduls Aktienrisiko wurde ursprünglich nicht in das VAG 2016 übernommen, da dieser Mechanismus vollständig in Art. 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 geregelt ist, die unmittelbar anwendbar ist. Durch die redaktionelle Übernahme dieses Artikels tritt daher keine Änderung der Rechtslage für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein.
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Präsident Karlheinz Kopf: Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Mag. Kogler. – Bitte.
12.45
Abgeordneter Mag. Werner Kogler (Grüne): Herr Präsident! Es sind wieder mehrere Gesetze unter einem hier zu besprechen und anschließend abzustimmen. Wir werden diesem angesprochenen Kärnten-Teil, auch wenn es den einen oder die andere überraschen sollte, zustimmen, weil da in letzter Konsequenz die Abarbeitung der Anleihen
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