Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 92

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Ich habe aber noch einen Auftrag erhalten. Ich möchte den Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen zur Re­gierungsvorlage (1661 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesge­setz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 und das Wertpapierauf­sichtsgesetz 2018 erlassen werden und mehrere Gesetze geändert werden, einbringen.

Der Antrag müsste eigentlich im Saal verteilt worden sein, weshalb ich ihn der Ge­schäftsordnung entsprechend nur in seinen Grundzügen erläutere. Erstens: Bei der Än­derung des Wertpapieraufsichtsgesetzes wird die Oesterreichische Nationalbank von der allgemeinen Meldepflicht ausgenommen. Zweitens: Beim Übernahmegesetz wird ein Schreibfehler berichtigt. Drittens: Im Versicherungsaufsichtsgesetz wird klargestellt, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung technischer Standards für die Ver­sicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und der durch die EU-Verordnung ge­regelten Anpassungsmechanismen für die Berechnung des Aktienrisikos unmittelbar an­wendbar sind.

Herzlichen Dank. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

12.44


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Knes soeben in seinen Grund­zügen erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (1661 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Bun­desgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 und das Wertpa­pieraufsichtsgesetz 2018 erlassen werden und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Aktiengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Alternativfi­nanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebli­che Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Energie-Control-Gesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das Finanzkonglomera­tegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschege­setz, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsge­setz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Maklergesetz, das Pensionskassengesetz, das Pfand­briefgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SE-Gesetz, das SFT-Vollzugsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Übernahmegesetz, das Unternehmens­gesetzbuch, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Zahlungsdienstegesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz ge­ändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (1728 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben genannte Regierungsvorlage (1661 d.B.) in der Fassung des Ausschussbe­richtes (1728 d.B.), wird wie folgt geändert:

A. Artikel 3 ( Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 Z 7 lautet:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite