„Wenn die wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. cc WiEReG ermittelt wurden, ist Z 2 im Falle von inländischen politisch exponierten Personen nicht anzuwenden, wenn keine Risikofaktoren vorliegen, die ein erhöhtes Risiko indizieren.““
2) Z 5 lautet:
„5. In § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Z 3, Z 6 lit. g, § 11 Abs. 1 Schlussteil, § 23 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““
Begründung
Zu Artikel 2 (§ 9 WiEReG):
Mit dieser Änderung wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
gemäß § 1 Abs. 3 Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl.
Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
53/2017, Teile des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr.
118/2016 anzuwenden hat. Insbesondere trifft
die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur die Verpflichtung zur
Feststellung und Überprüfung der
wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG. Es ist daher erforderlich auch der
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur eine Einsicht in
das Register gemäß § 9 Abs. 1 zu gewähren.
Zu Artikel 3 (§ 11 FM-GwG):
Mit dieser Änderung soll erreicht werden, dass auf Vereine nicht in jedem Fall verstärkte Sorgfaltspflichten angewendet werden müssen, wenn ein organschaftlicher Vertreter des Vereines eine politisch exponierte Person ist. In diesen Fällen sollen nur dann verstärkte Sorgfaltspflichten angewendet werden, wenn bei der Geschäftsbeziehung zu dem Verein tatsächlich ein erhöhtes Risiko besteht. Diese Regelung nimmt zum Teil schon den aktuellen Verhandlungsstand zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2015/101/EG, COM(2016) 450 final (idF Kommissionsvorschlag), vom 6. Juli 2016 vorweg. Gemäß dem Verhandlungsmandat des Rates vom 19. Dezember 2016, könnten in einem neu eingefügten Abs. 2 in Art. 20 der Richtlinie (EU) 2015/849 Erleichterungen für politisch exponierte Personen vorgesehen werden, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Zudem könnte sich aus den Trilogverhandlungen ergeben, dass gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. cc WiEReG festgestellte Personen nicht mehr als wirtschaftliche Eigentümer gelten. Diese Regelungen sollen in einem angemessenen Maß vorweg genommen werden, um eine zielgerichtete Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten zu ermöglichen.
Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die grundsätzlich keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen, ist eine vergleichbare Regelung nicht indiziert. Es sollte aber dem Umstand Rechnung getragen wer-den, dass eine hohe Zahl an ehrenamtlichen Mitgliedern in den Vorständen der inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften tätig sind. Da die ehrenamtlichen Vorstände keinen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Genossenschaft nehmen, werden gemäß § 6 Abs. 3 WiEReG nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer in das Register übernommen. Es wäre daher nicht sachgerecht, wenn aufgrund der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 2 WiEReG die verstärkten Sorgfaltspflichten des § 11 Abs. 1 Z 2 auf sämtliche Vorstandsmitglieder von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden wären.
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