Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 103

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‚(3) § 2 Z 3, Z 6, lit. g, § 11 Abs. 1 Schlussteil, § 23 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.‘‘“

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Meine Damen und Herren! Ich bitte, gerade auch im Hinblick auf verschiedenste kleine Vereine oder Genossenschaften, zu sehen, dass dieser Abänderungsantrag eine we­sentliche bürokratische Erleichterung bringt. Es wäre doch ein bisschen fatal, wenn ein Mandatar, gleich welcher Fraktion, bei einem Leader-Vorstand tätig ist und daher die­ser Leader-Vorstand – weil der Mandatar eine politisch exponierte Person ist – von der Bank entsprechend zu beleuchten wäre, weil dort ja das Risiko der Terrorismusfinanzie­rung und anderer Bereiche besteht; oder auch in einer kleinen Wassergenossenschaft, wo sich 15 Mitglieder ehrenamtlich engagieren, hätte die Bank, wenn sie auf eine poli­tisch exponierte Person im Vorstand träfe, die Aufgabe, den gesamten Vorstand zu durch­leuchten.

Daher bedanke ich mich dafür bei den beiden Kollegen, nämlich bei Jan Krainer und Werner Groiß, dass es möglich war, diesen Abänderungsantrag einzubringen. – Ich be­danke mich für die Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP.)

13.05


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (1660 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundes­gesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Ge­sellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Re­gistergesetz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzstrafgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Devisengesetz, das Bankwesengesetz, die Bundes­abgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehör­dengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden (1725 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben genannte Regierungsvorlage (1660 d.B.) in der Fassung des Ausschussbe­richtes (1725 d.B.), wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Ei­gentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftli­che Eigentümer Registergesetz – WiEReG) wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 wird in der Z 14 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Z 15 angefügt:

„15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.“

Artikel 3 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) wird wie folgt geändert:

1) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. In § 11 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

 


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