‚(3) § 2 Z 3, Z 6, lit. g, § 11 Abs. 1 Schlussteil, § 23 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.‘‘“
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Meine Damen und Herren! Ich bitte, gerade auch im Hinblick auf verschiedenste kleine Vereine oder Genossenschaften, zu sehen, dass dieser Abänderungsantrag eine wesentliche bürokratische Erleichterung bringt. Es wäre doch ein bisschen fatal, wenn ein Mandatar, gleich welcher Fraktion, bei einem Leader-Vorstand tätig ist und daher dieser Leader-Vorstand – weil der Mandatar eine politisch exponierte Person ist – von der Bank entsprechend zu beleuchten wäre, weil dort ja das Risiko der Terrorismusfinanzierung und anderer Bereiche besteht; oder auch in einer kleinen Wassergenossenschaft, wo sich 15 Mitglieder ehrenamtlich engagieren, hätte die Bank, wenn sie auf eine politisch exponierte Person im Vorstand träfe, die Aufgabe, den gesamten Vorstand zu durchleuchten.
Daher bedanke ich mich dafür bei den beiden Kollegen, nämlich bei Jan Krainer und Werner Groiß, dass es möglich war, diesen Abänderungsantrag einzubringen. – Ich bedanke mich für die Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP.)
13.05
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (1660 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzstrafgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Devisengesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden (1725 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben genannte Regierungsvorlage (1660 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1725 d.B.), wird wie folgt geändert:
Artikel 2 (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 wird
in der Z 14 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
Z 15 angefügt:
„15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.“
Artikel 3 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) wird wie folgt geändert:
1) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. In § 11 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:
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