13.01
Abgeordneter Jakob Auer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Damen und Herren, auch jene auf der Galerie! Mit besonderer Genehmigung des Präsidenten heiße ich eine Besuchergruppe aus Kirchberg in Tirol besonders herzlich willkommen!
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kollege Fuchs hat bereits auf die Inhalte des Gesetzes Bezug genommen. Es verwundert nicht, dass es da unterschiedliche Sichtweisen gibt. Tatsache ist, dass die Umsetzung dieser Gesetzesregelung einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten kann. Dieses Register soll im Finanzministerium angesiedelt werden. Das Finanzministerium ist daher gleich Registerbehörde und soll letztlich auch Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer sein.
Es ist gut und rechtens, wenn Geldwäscherei bekämpft wird, aber alles mit Maß und Ziel. Klar ist, dass diese zu bekämpfen ist, aber ich glaube, dass man im ursprünglichen Entwurf überschießend unterwegs war. Die vorgesehenen Regelungen gingen ein bisschen zu weit.
Ich freue mich daher, dass es gelungen ist, folgenden Abänderungsantrag zu formulieren:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (1660 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzstrafgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Devisengesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden (1725 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
„Die oben genannte Regierungsvorlage (1660 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1725 d.B.) wird wie folgt geändert:
Artikel 2 (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 wird in der Z 14 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:
‚15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.‘
Artikel 3 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) wird wie folgt geändert:
1) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
‚2a. In § 11 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:
‚Wenn die wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. cc WiEReG ermittelt wurden, ist Z 2 im Falle von inländischen politisch exponierten Personen nicht anzuwenden, wenn keine Risikofaktoren vorliegen, die ein erhöhtes Risiko indizieren.‘‘
2) Z 5 lautet:
‚5. In § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
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