Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 102

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13.01.12

Abgeordneter Jakob Auer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminis­ter! Meine sehr verehrten Damen und Herren, auch jene auf der Galerie! Mit besonde­rer Genehmigung des Präsidenten heiße ich eine Besuchergruppe aus Kirchberg in Ti­rol besonders herzlich willkommen!

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kollege Fuchs hat bereits auf die Inhalte des Gesetzes Bezug genommen. Es verwundert nicht, dass es da unterschiedliche Sicht­weisen gibt. Tatsache ist, dass die Umsetzung dieser Gesetzesregelung einen wesent­lichen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten kann. Dieses Register soll im Finanzministerium angesiedelt werden. Das Finanzminis­terium ist daher gleich Registerbehörde und soll letztlich auch Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer sein.

Es ist gut und rechtens, wenn Geldwäscherei bekämpft wird, aber alles mit Maß und Ziel. Klar ist, dass diese zu bekämpfen ist, aber ich glaube, dass man im ursprünglichen Entwurf überschießend unterwegs war. Die vorgesehenen Regelungen gingen ein biss­chen zu weit.

Ich freue mich daher, dass es gelungen ist, folgenden Abänderungsantrag zu formu­lieren:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen zur Re­gierungsvorlage (1660 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaf­ten, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registerge­setz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanz­strafgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Devisengesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördenge­setz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden (1725 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Die oben genannte Regierungsvorlage (1660 d.B.) in der Fassung des Ausschussbe­richtes (1725 d.B.) wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Ei­gentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftli­che Eigentümer Registergesetz – WiEReG) wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 wird in der Z 14 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

‚15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.‘

Artikel 3 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) wird wie folgt geändert:

1) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

‚2a. In § 11 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

‚Wenn die wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. cc WiEReG ermittelt wurden, ist Z 2 im Falle von inländischen politisch exponierten Personen nicht anzuwenden, wenn keine Risikofaktoren vorliegen, die ein erhöhtes Risiko indizieren.‘‘

2) Z 5 lautet:

‚5. In § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 


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