Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 108

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2. Ausweitung der Transparenzbestimmungen - Meldungen an die Finanz greifen zu kurz

Öffentliche Transparenz für Unternehmensgewinne schaffen

Modelle zur "aggressiven Steuerplanung" verschleiern, in welchem Land die Gewinne erwirtschaftet werden. Die Antwort darauf ist vollständige Transparenz. Für Berichte im Rahmen des "Country by Country-Reporting" besteht eine Veröffentlichungspflicht mit kostenlosem Zugang. Die Berichtsschwelle ist von derzeit 750 Mio Euro auf 40 Mio Eu­ro zu reduzieren, und die Berichtspflicht hat getrennt für alle Staaten zu erfolgen, in de­nen ein multinationaler Konzern Niederlassungen hat.

Öffentliche Transparenz von Steuerdeals

Alle Sonderabsprachen zwischen Konzernen und Finanzbehörden der Mitgliedstaaten müssen veröffentlicht werden, um eine ungerechte Bevorzugung zu vermeiden. Eine Mel­dung an die Finanzbehörden greift zu kurz.

Kostenlose, öffentlich zugängliche Register über die wirtschaftlich Letztbegünstigten

Einkommen wird häufig in Firmen, Trusts und Privatstiftungen mit komplizierten Besitz-Strukturen ("verdeckte Treuhandschaften") versteckt. Es braucht daher in einem ersten Schritt kostenlose, öffentlich zugängliche Register über die wirtschaftlichen Nutznießer, um die Möglichkeit für gesetzeswidrige Umgehungsgeschäfte und Missbrauch zu er­schweren. Der zweite Schritt zielt auf weltweit vernetzte öffentliche Register der wirt­schaftlich Letztbegünstigten.

Implementierung eines wirksamen Sanktionsregimes

Implementierung eines wirksamen Sanktionsregimes gegen Länder, die nicht den Ver­einbarungen der Staatengemeinschaft im Zusammenhang mit dem automatischen Aus­tausch von Konto-, Steuer- und Unternehmensdaten entsprechen, wie etwa Einschrän­kungen des Kapitalverkehrs oder Handelsverbote.

3. Steuerharmonisierung statt schädlichem Steuerdumping

Gewinne von multinationalen Konzernen dort besteuern, wo sie erwirtschaftet werden

Multinational tätige Konzerne müssen mit ihren komplexen Strukturen steuerlich als ei­ne Einheit angesehen und dort besteuert werden, wo die Gewinne erwirtschaftet wer­den. Dafür ist es notwendig die Definition der Betriebsstätte, die derzeit für die Besteue­rung zentral ist, zu erweitern. Denn vor allem bei IT-Konzernen greift diese nicht.

Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensbesteuerung in der EU vorantreiben

Bisher unterscheidet sich von Land zu Land, worauf Unternehmen Steuern zahlen müs­sen. Deswegen sollte eine einheitliche Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer in den EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden. Das bedeutet eine Harmonisierung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage, wie sie von der Europäischen Kommission in einem Vorschlag befürwortet wird.

Mindeststeuersätze für die EU-Unternehmensbesteuerung

Eine Gleichstellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ermöglicht die Vergleich­barkeit der nominellen Steuersätze. Eine notwendige Ergänzung ist daher ein Mindest­steuersatz auf europäischer Ebene.

Verstärkung der Steuerkooperation und Teilnahme aller Staaten am lückenlosen auto­matischen Informationsaustausch von Steuerdaten

 


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