Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 185

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(2) (Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzu­stellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestim­mungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungs­verordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.“«

Begründung

Zu Art. 1 lit. a (§ 330a ASVG):

Die in den landesgesetzlichen Vorschriften verankerten Regelungen, die einen Zugriff auf das Vermögen pflegebedürftiger Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, bzw. ihrer GeschenknehmerInnen ermöglichen, führen beim betroffe­nen Personenkreis oftmals zur gänzlichen Verwertung sämtlicher oft mühsam erworbe­ner Vermögenswerte, wie etwa eines Eigenheimes oder Sparguthabens.

Dadurch kann die im Rahmen des österreichischen Pflegevorsorgesystems intendierte Wahlmöglichkeit für die Betroffenen insofern eingeschränkt werden, als dadurch ein all­fällig sachlich gebotener oder von der betroffenen Person gewünschter Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung oftmals nicht realisierbar ist.

Durch die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll der Pflegeregress verboten wer­den.

Zu Art. 1 lit. a (§ 330b ASVG):

Mit dieser Bestimmung wird die Bereitstellung von Mitteln, die den Ländern auf Grund des Verbots des Pflegeregresses entgehen, geregelt.

Zu Art. 1 lit. b (§ 669 Abs. 3 ASVG):

Im Jahr 2015 wurden die Voraussetzungen für die beitragsfreie Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für Personen, die ein behindertes Kind pfle­gen, insofern geändert, als insbesondere die Anspruchsvoraussetzung „vollständige Be­anspruchung der Arbeitskraft“ durch „überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft“ er­setzt wurde.

Um pensionsrechtliche Härten für Personen zu vermeiden, die während der Pflege ei­nes behinderten Kindes teilzeitbeschäftigt waren, soll auch die rückwirkende Anrech­nung von – wie bisher – bis zu zehn Jahren ermöglicht werden, wenn die zum Zeit­punkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen während der Pflegezeiten erfüllt waren.

Mit dieser Regelung soll ein Zeichen der Solidarität gegenüber dem Engagement von Personen gesetzt werden, die im Familienkreis und außerhalb von stationären Einrich­tungen behinderte Kinder oder Angehörige pflegen und betreuen.

Die Kosten dieser Maßnahme werden als äußerst gering eingeschätzt, weil vermutlich sehr wenige Personen betroffen sind und weil keine Auswirkungen auf das Pensions­antrittsalter zu erwarten sind.

Zu Art. 1 lit. c (§ 707a Abs. 2 ASVG):

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass ab dem Inkrafttreten sowohl lau­fende gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Verfahren eingestellt werden. Eben­so dürfen keine neuen Rückersatzverpflichtungen auferlegt werden.

 


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