Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig, Wöginger, Ing. Hofer, Mag. Judith Schwentner, Ing. Waltraud Dietrich, Muchitsch, Mag. Gertrude Aubauer Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1698 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1613 der Beilagen betreffend ein Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Vor der Z 1d wird folgende Z 1cc eingefügt:
»1cc. Im Fünften Teil wird nach Abschnitt II folgender Abschnitt IIa eingefügt:
„ABSCHNITT IIa
Verbot des Pflegeregresses
§ 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.
Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses
§ 330b. Zur Abdeckung der Einnahmen, die den
Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a
entgehen, sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen
Bundeshaushalt der Untergliederung 21 im Ausmaß von 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und
Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich
zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem
gemäß dem Finanzausgleichsge-
setz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten
Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds
zuzuweisen.“«
b) Vor der Z 2 wird folgende Z 1h eingefügt:
»1h. § 669 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“«
c) Nach der Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:
»3. Nach § 707 wird folgender § 707a samt Überschrift angefügt:
„Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017
§ 707a. (1) Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
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