Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 184

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig, Wöginger, Ing. Hofer, Mag. Judith Schwent­ner, Ing. Waltraud Dietrich, Muchitsch, Mag. Gertrude Aubauer Kolleginnen und Kolle­gen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1698 der Beilagen über die Re­gierungsvorlage 1613 der Beilagen betreffend ein Sozialversicherungs-Zuordnungsge­setz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Vor der Z 1d wird folgende Z 1cc eingefügt:

»1cc. Im Fünften Teil wird nach Abschnitt II folgender Abschnitt IIa eingefügt:

„ABSCHNITT IIa

Verbot des Pflegeregresses

§ 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pfle­geeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.

Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses

§ 330b. Zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflege­regresses nach § 330a entgehen, sind vom Bundesminister für Finanzen aus dem all­gemeinen Bundeshaushalt der Untergliederung 21 im Ausmaß von 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich
zur
Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsge-
setz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.“«

b) Vor der Z 2 wird folgende Z 1h eingefügt:

»1h. § 669 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt ha­ben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“«

c) Nach der Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

»3. Nach § 707 wird folgender § 707a samt Überschrift angefügt:

„Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 707a. (1) Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite