Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 189

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen. Das Lichtbild ist vom Karteninhaber/von der Karten-inhaberin beizu­bringen, soweit es nicht aus Beständen von Bundes- oder Landesbehörden entnom­men wird. Die Übermittlung aus diesen Beständen an den Hauptverband ist zulässig und vorzunehmen, soweit dies automationsunterstützt möglich ist. Näheres wird durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt. Die für die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen.“

1b. Nach § 188a wird folgender § 188b samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige vorbeugende Maßnahmen

§ 188b. Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt wer-den und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewäh­ren.“

1c. § 247 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustel­len, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des An­fallsalters nach § 607 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraus­setzungen nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“«

d) Nach der Z 1d werden folgende Z 1e bis 1g eingefügt:

»1e. Im § 607 Abs. 12 dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.

1f. Im § 617 Abs. 13 viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.

1g. Im § 617 Abs. 13 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Ver­sicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungs­monaten darf“ ersetzt.«

e) Die Z 2 lautet:

»2. Nach § 706 wird folgender § 707 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 707. (1) Die §§ 247 Abs. 2, 412a bis 412e samt Überschriften, 607 Abs. 12 und 617 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Patienten- und Versorgungssicherheit einen Gesetzentwurf zum Medikamentenmanagement für stationäre Pflegeeinrichtungen auszuarbeiten, der ins­besondere einen begünstigten Bezug von Arzneimitteln sowie deren Bevorratung durch Wohn- und stationäre Pflegeeinrichtungen vorsieht.“«

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „33/2017“ durch den Ausdruck „53/2017“ er­setzt.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite