Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 188

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Ich möchte darauf hinweisen, dass in diesem Abänderungsantrag auch noch einige an­dere Punkte enthalten sind. Zum einen wird es jetzt gesetzlich ermöglicht, dass Hepati­tisimpfungen für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren durchgeführt werden kön­nen. Auch die Feuerwehrfrauen und ‑männer sind im Einsatz der Gefahr einer Infektion ausgesetzt, daher wird das jetzt ermöglicht.

Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten ist jetzt bereits zehn Jahre vor dem Pensions­stichtag möglich.

Ein wichtiger Punkt, den ich zum Abschluss noch betonen möchte, richtet sich an alle Zeitsoldaten, die länger als 30 Monate Dienst versehen haben. Wir öffnen diese Be­grenzung, das geht bei manchen Kolleginnen, hauptsächlich Kollegen bis zu zehn oder 15 Jahre. Das ist eine langjährige Forderung, auch der FCG und des ÖAAB, im Be­reich der Landesverteidigung. Wir machen diese Klausel auf, damit diese Pensionszei­ten auch jenen angerechnet werden, die über Jahre hinweg als Zeitsoldaten tätig waren.

Das sind gute Maßnahmen. Wir schaffen den Pflegeregress ab, durchaus auch mit Ge­genfinanzierungsmaßnahmen, und helfen betroffenen Gruppen, sei es der Feuerwehr oder den Zeitsoldaten, damit eine Verbesserung der jeweiligen Situation eintritt. (Beifall bei der ÖVP.)

17.08


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Wöginger eingebrachte und in den Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Mag. Ju­dith Schwentner, Ing. Waltraud Dietrich

Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1698 der Beilagen über die Re­gierungsvorlage 1613 der Beilagen betreffend ein Sozialversicherungs-Zuordnungsge­setz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „38/2017“ durch den Ausdruck „66/2017“ er­setzt.

b) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1d.“.

c) Vor der Z 1d werden folgende Z 1 bis 1c eingefügt:

»1. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „405,98 €, vervielfacht mit den Auf­wertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017,“ durch den Ausdruck „425,70 €“ ersetzt.

1a. Dem § 31a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Ab 1. Jänner 2019 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Le­bensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Licht­bild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt.


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