Ich möchte darauf hinweisen, dass in diesem Abänderungsantrag auch noch einige andere Punkte enthalten sind. Zum einen wird es jetzt gesetzlich ermöglicht, dass Hepatitisimpfungen für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren durchgeführt werden können. Auch die Feuerwehrfrauen und ‑männer sind im Einsatz der Gefahr einer Infektion ausgesetzt, daher wird das jetzt ermöglicht.
Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten ist jetzt bereits zehn Jahre vor dem Pensionsstichtag möglich.
Ein wichtiger Punkt, den ich zum Abschluss noch betonen möchte, richtet sich an alle Zeitsoldaten, die länger als 30 Monate Dienst versehen haben. Wir öffnen diese Begrenzung, das geht bei manchen Kolleginnen, hauptsächlich Kollegen bis zu zehn oder 15 Jahre. Das ist eine langjährige Forderung, auch der FCG und des ÖAAB, im Bereich der Landesverteidigung. Wir machen diese Klausel auf, damit diese Pensionszeiten auch jenen angerechnet werden, die über Jahre hinweg als Zeitsoldaten tätig waren.
Das sind gute Maßnahmen. Wir schaffen den Pflegeregress ab, durchaus auch mit Gegenfinanzierungsmaßnahmen, und helfen betroffenen Gruppen, sei es der Feuerwehr oder den Zeitsoldaten, damit eine Verbesserung der jeweiligen Situation eintritt. (Beifall bei der ÖVP.)
17.08
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Wöginger eingebrachte und in den Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Mag. Judith Schwentner, Ing. Waltraud Dietrich
Kolleginnen und Kollegen
zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1698 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1613 der Beilagen betreffend ein Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „38/2017“ durch den Ausdruck „66/2017“ ersetzt.
b) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1d.“.
c) Vor der Z 1d werden folgende Z 1 bis 1c eingefügt:
»1. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „405,98 €, vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017,“ durch den Ausdruck „425,70 €“ ersetzt.
1a. Dem § 31a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Ab 1. Jänner 2019 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt.
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