Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 190

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b) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

»1a. § 117a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a die­ses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Per­son dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmögli­chen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbe­nen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpen­sionsalters erfüllt werden.“«

c) Nach der Z 2 werden folgende Z 2a bis 2c eingefügt:

»2a. Im § 298 Abs. 12 dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.

2b. Im § 306 Abs. 10 viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.

2c. Im § 306 Abs. 10 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Ver­sicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungs­monaten darf“ ersetzt.«

d) Die Z 3 lautet:

»3. Nach § 366 wird folgender § 367 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 367. Die §§ 41 Abs. 3, 117a Abs. 2, 194b samt Überschrift, 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“«

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „38/2017“ durch den Ausdruck „53/2017“ er­setzt.

b) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

»1a. § 108a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a die­ses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Per­son dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmögli­chen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbe­nen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Re­gelpensionsalters erfüllt werden.“«

c) Nach der Z 2 werden folgende Z 2a bis 2c eingefügt:

»2a. Im § 287 Abs. 12 dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.

2b. Im § 295 Abs. 11 viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.

2c. Im § 295 Abs. 11 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Ver­sicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungs­monaten darf“ ersetzt.«

 


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