b) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
»1a. § 117a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 298 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 298 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“«
c) Nach der Z 2 werden folgende Z 2a bis 2c eingefügt:
»2a. Im § 298 Abs. 12 dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.
2b. Im § 306 Abs. 10 viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.
2c. Im § 306 Abs. 10 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf“ ersetzt.«
d) Die Z 3 lautet:
»3. Nach § 366 wird folgender § 367 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017
§ 367. Die §§ 41 Abs. 3, 117a Abs. 2, 194b samt Überschrift, 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“«
Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „38/2017“ durch den Ausdruck „53/2017“ ersetzt.
b) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
»1a. § 108a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden.“«
c) Nach der Z 2 werden folgende Z 2a bis 2c eingefügt:
»2a. Im § 287 Abs. 12 dritter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.
2b. Im § 295 Abs. 11 viertletzter Satz zweiter Teilstrich entfällt der Ausdruck „bis zu 30“.
2c. Im § 295 Abs. 11 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Höchstgrenzen von 30 und 60 Versicherungsmonaten dürfen“ durch den Ausdruck „Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf“ ersetzt.«
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