Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 191

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d) Die Z 3 lautet:

»3. Nach § 359 wird folgender § 360 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 360. Die §§ 40 Abs. 3, 108a Abs. 2, 182a samt Überschrift, 287 Abs. 12 und 295 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“«

Begründung

Zu Art. 1 lit. a, Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. a (Einleitungssätze der Novellen):

Das ASVG wurde zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, GSVG und BSVG wurden zuletzt im Rahmen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 geändert. Aus diesem Grund sind die in den Einleitungssätzen zitierten Fundstellen entsprechend zu korrigieren.

Zu Art. 1 lit. c (§ 5 Abs. 2 ASVG):

Die auf Grund der zweijährigen Legisvakanz (im Zusammenhang mit dem Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze per 1. Jänner 2017) bedingte Anführung der Aufwer­tungszahlen für die Kalenderjahre 2016 und 2017 bei der Festlegung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2017 kann nunmehr durch den konkreten Eurobe­trag ersetzt werden.

Die jährliche Aufwertung ab dem Kalenderjahr 2018 ergibt sich durch den zweiten Satz des § 5 Abs. 2 ASVG.

Zu Art. 1 lit. c (§ 31a Abs. 8 ASVG):

Der Nationalrat hat im inhaltlichen Zusammenhang mit der Beschlussfassung über das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung mit Entschließung 101/E vom 8. Juli 2015 aufgefordert, den Hauptverband zu beauftragen, die e-card hinsichtlich biometrischer Merkmale (Lichtbild) weiterzuentwickeln. Durch das Aufbringen des Fotos auf der e-card wird die Möglichkeit der Überprüfbarkeit der Be­rechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der Sozialversicherung er-leich­tert, was insbesondere zu einer Verwaltungsvereinfachung für die LeistungserbringerIn­nen führt.

Dem Hauptverband wird nunmehr der gesetzliche Auftrag erteilt, ein Lichtbild des Kar­teninhabers/der Karteninhaberin auf der e-card anzubringen. Ab dem Jahr 2019 dürfen nur mehr e-cards mit Foto neu oder als Ersatzkarte ausgegeben werden; bis Ende 2023 sind die im Umlauf befindlichen e-cards auszutauschen. Für vorgelegte e-cards ohne Lichtbild gilt weiterhin die bereits bestehende Verpflichtung zur Überprüfung der Identi­tät. Ausgenommen sind e-cards für Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres; diese Altersgrenze ist bereits derzeit für die Überprüfung der Identität als Regelungsinhalt für die Verträge (§ 342 Abs. 1 Z 3 ASVG) bzw. in den Regelungen über die Beziehungen zu den Krankenanstalten (§§ 148 Z 6 und 149 Abs. 2 ASVG) vorgesehen.

Diese Maßnahme hat keinerlei Einfluss auf das Bestehen des Versicherungsschutzes der Versicherten.

Die Fotos sollen unter Wahrung des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte aus behördlichen Beständen entnommen werden, soweit dies automationsunterstützt und so­hin mit geringem Verwaltungs-aufwand möglich ist. Andernfalls ist das Foto vom Karten­inhaber/von der Karteninhaberin beizubringen.

 


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