Die Bundesregierung hat das Nähere – insbesondere zum EDV-lesbaren Format des Fotos, zur Übermittlung von Fotos aus behördlichen Beständen, zur Vorgangsweise bei der Beibringung des Fotos durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin sowie zur Information der Versicherten – durch Verordnung zu bestimmen.
Dem Hauptverband sind die erforderlichen Kosten zur Umsetzung dieser Maßnahme aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Davon erfasst sind insbesondere auch allfällige Schadenersatzleistungen auf Grund der Verletzung bestehender vertraglicher Verpflichtungen.
Zu Art. 1 lit. c (§ 188b ASVG):
Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden) sehen sich auf Grund ihrer Tätigkeit einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, sich mit Hepatitis zu infizieren. Da diese Personen in ihrer Freizeit einen wichtigen Dienst an der Gesellschaft erbringen, soll ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, die Hepatitis-Impfung kostenlos durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu erhalten.
Die Gratis-Impfung soll jenen Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren zu Gute kommen, die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
Zu Art. 1 lit. c, Art. 2
lit. b und Art. 3 lit. b (§ 247 Abs. 2 ASVG; § 117a Abs. 2 GSVG;
§ 108a Abs. 2 BSVG):
Versicherten, die unter besonders belastenden Arbeitsbedingungen erwerbstätig sind, soll zur besseren Orientierung über ihren Versicherungsverlauf das Recht eingeräumt werden, das Vorliegen von Schwer-arbeitszeiten bereits zehn Jahre vor der Erreichung des einschlägigen frühestmöglichen Pensionsanfallsalters feststellen zu lassen (derzeit: drei Jahre vor Erreichung dieses Alters). Das Vorliegen von mindestens 444 Versicherungsmonaten ist nicht mehr erforderlich.
Diese Maßnahme dient der besseren Abschätzbarkeit der Pensionsantrittsmöglichkeiten.
Es sind allerdings Fallkonstellationen denkbar, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension nicht vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden können (etwa weil eine nur geringe Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt). In diesen Fällen wird der Versicherungsträger zunächst die antragstellende Person aufzufordern haben, allfällige ausländische Versicherungszeiten bekannt zu geben. Liegen auch nach einer derartigen Prüfung Versicherungszeiten lediglich in einem Ausmaß vor, das die Erfüllbarkeit der langen Versicherungsdauer bis zum Regelpensionsalter ausschließt, so kann der Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten in einem vereinfachten Verfahren zurückgewiesen werden.
Zu Art. 1 lit. d, Art. 2 lit. c und Art. 3 lit. c
(§§ 607 Abs. 12 und 617 Abs. 13 ASVG;
§§ 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 GSVG; §§ 287 Abs. 12 und 295
Abs. 11 BSVG):
Nach geltendem Recht werden Ersatzzeiten bzw. Teilpflichtversicherungszeiten in der Pensionsversicherung für Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Langzeitversicherungspension nach den §§ 607 Abs. 12 und 617 Abs. 13 ASVG (samt Parallelrecht) – nämlich dem Vorliegen von 540 Beitragsmonaten (auf Grund einer Erwerbstätigkeit) – nur im Ausmaß von höchstens 30 Monaten als Beitragsmonate (auf Grund einer Erwerbstätigkeit) berücksichtigt. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen anderer Pensionsarten waren diese Versicherungszeiten schon bisher in vollem Umfang zu berücksichtigen (also über die Grenze von 30 Monaten hinaus), sofern nicht ausdrücklich auf das Vorliegen von Beitragsmonaten abgestellt wird.
Da in der Vergangenheit der Präsenzdienst als freiwillig verlängerter Grundwehrdiener bzw. als Zeitsoldat bedeutend über den Zeitraum von 30 Monaten hinaus geleistet wur-
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