Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 204

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Pensionsanpassung 2018

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 108f ASVG) ergibt sich aus dem Durchschnitt der VPI-Inflationsraten von August 2016 bis Juli 2017 der Richtwert für die Pensionsanpassung 2018. Auf Basis der bis dato bekannten Inflationsraten ist dadurch mit einem Anpassungsfaktor von 1,6 Prozent für 2018 zu rechen.

Für die im Herbst anstehende Beschlussfassung der Pensionsanpassung für 2018 le­gen die Pensionisten-Organisationen Wert darauf, dass die Teuerung voll und besser abgegolten werden muss. Der Seniorenrat hat eine Arbeitsgruppe zur Pensionsanpas­sung eingerichtet.

Weitere notwendige Maßnahmen im Bereich der Pensionen

Folgende Forderungen bleiben aufrecht:

Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung

Neupensionistinnen und Neupensionisten erhalten derzeit keine sofortige Anpassung, sondern haben eine Wartefrist von bis zu 24 Monaten nach Pensionsantritt. Beispiel: Wer am 1. Juni 2017 in Pension ging, wird die erste Pensionsanpassung erst ab 1. Jän­ner 2019 erhalten (19 Monate). Der Österreichische Seniorenrat fordert die Einführung einer Aliquotierung bei der ersten Pensionsanpassung, sodass künftig beispielsweise ein Pensionist mit Stichtag 1. Dezember 2017 ab dem 1. Jänner 2018 aliquot 1/12 der An­passung erhält.

Pensionssicherungsbeitrag im Öffentlichen Dienst

Die seit langem bestehenden Pensionssicherungsbeiträge für Beamte und weitere Be­rufsgruppen werden massiv kritisiert. Der Österreichische Seniorenrat fordert die Fort­setzung der Verhandlungen, mit denen insbesondere die Härtefälle bei Witwen- und Waisenrenten und die Ungleichbehandlung zwischen den Berufsgruppen beendet wer­den sollen. Konkret geht es um die Abschaffung dieses Pensionssicherungsbeitrages bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von 4.860 Euro. Als erster Schritt wird dazu die sofortige Abschaffung des Pensionssicherungsbeitrages für Pensionen unterhalb vom 1.500 Euro gefordert. Die Kosten dafür belaufen sich auf 57,5 Millionen Euro/Jahr.

Steuerliche Maßnahmen

Steuergutschrift („Negativsteuer“) für Ausgleichszulagenbezieher

Eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen des (automatischen) Steu­erausgleichs steht generell auch Pensionistinnen und Pensionisten zu, die aufgrund ih­rer geringen Pension keine Einkommensteuer zahlen. Sie erhalten eine Rückerstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 Euro im Jahr. Steuer­freie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen mindern derzeit diese Rückerstattung.

Der Seniorenrat fordert daher, dass diese Gutschrift nicht als Einkommen auf die Aus­gleichszulagen angerechnet wird sowie eine generelle Erhöhung der Negativsteuer-Gut­schrift für alle Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher. Für Aktive kann seit 2016 diese Rückerstattung bis zu 400 Euro (50% der gesetzlichen Sozialversicherung) im Jahr betragen.

Aufhebung der Einschleifregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag

Der Seniorenrat verlangt die Wiederherstellung des AVAB nach alter Rechtslage und damit die Aufhebung der Einschleifregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 Z 2 EStG), damit dieser in Zukunft einkommensunabhängig gewährt wird. https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20170616_OTS0043/blecha-und-korosec-pensionsanpassung-steuerliche-entlastung-und-pflege-von-besonderer-bedeutung-fuer-aeltere-menschen

 


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