Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 205

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Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Kon­sumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, folgende Maßnahmen vorsieht:

die Pensionsanpassung für 2018 auf der Grundlage eines aktualisierten Pensionisten­preisindex

eine Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung

eine Abschaffung des Pensionssicherungsbeitrages bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrund­lage im Öffentlichen Dienst

eine Steuergutschrift („Negativsteuer“) für Ausgleichszulagenbezieher

Aufhebung der Einschleifregelung beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag

eine Mindestpension von 1.200,- Euro“

*****

 


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Keck. – Bitte.

 


17.40.38

Abgeordneter Dietmar Keck (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Herr Bun­desminister! Lieber Werner Neubauer, du hast die Frau Bundesminister vorhin gefragt, wieso wir gestern nicht zugestimmt haben. – Es ist ja ganz einfach: Ihr habt gestern nur einen Entschließungsantrag eingebracht, in dem aufgefordert wurde, etwas vorzulegen, und wir haben gestern schon gewusst, dass heute ein Gesetzesantrag kommt, mit dem das umgesetzt wird. (Jaja-Rufe bei der FPÖ. – Heiterkeit des Abg. Peter Wurm.) Von dem her war das ganz einfach, das war der Grund! (Beifall bei der SPÖ. – Weitere Zwi­schenrufe bei der FPÖ.) – Es ist so, Werner!

Meine Damen und Herren, das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz dient der Ein­führung eines Verfahrens zur Klärung der Versicherungszuordnung mit Bindungswir­kung. Damit soll im Sinne der Betroffenen eine Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit erreicht wer­den – künftig soll ja bereits bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch bestimmte Personengruppen mittels Fragebogen eine Vorabprüfung durchgeführt werden, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder BSVG vorliegt. Die Versicherungszu­ordnung erfolgt dann mit Bescheid des zuständigen Krankenversicherungsträgers. – Dies in aller Kürze zum Gesetz.

Meine Damen und Herren, ich möchte aber auf den Abänderungsantrag eingehen, den Kollege Wöginger eingebracht hat. Darin enthalten ist ein meiner Meinung nach wirklich sehr, sehr wichtiger Teil, den der Herr Sozialminister schon angeschnitten hat: Schwer­arbeiter hatten früher erst ab dem 57. Lebensjahr und nur mit mindestens 444 Versiche­rungsmonaten die Möglichkeit, sich zu erkundigen, ob sie auch als Schwerarbeiter in Pension gehen können. War dies nicht gegeben, haben sie keine Auskunft bekommen, das heißt, sie konnten sich nicht orientieren, ob sie schon mit 60 in Pension gehen kön­nen.

Das wird mit diesem Abänderungsantrag nun erledigt: Sie können sich jetzt schon bei Halbzeit, also mit 50 Jahren – denn das Gesetz sagt ja aus, dass man vom 40. bis zum


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