chen, bis zur heutigen Plenarsitzung eine Lösung, zumindest eine Teillösung, vorzulegen. – Nichts ist gekommen, gar nichts! Deshalb bringe ich noch einmal einen weiter gehenden Vorschlag ein, was zu tun wäre, und zwar in Form eines Abänderungsantrages zum Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, das wir ja in diesem Block auch verhandeln. Der Antrag ist ausgeteilt worden, und ich möchte ihn in groben Zügen erläutern.
Es gab von Unternehmern dieser Branche den intensiven Wunsch, eine gesetzliche Möglichkeit zu schaffen, dass Unternehmer Menschen freiwillig voll versichern können, ihre Beschäftigten voll versichern können. Wir wollen das mit diesem Antrag einrichten, nämlich dass es künftig aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder einer Betriebsvereinbarung oder eines Kollektivvertrags möglich sein soll, diese freiwillige Vollversicherung zu zahlen.
Ich kann nicht nachvollziehen, was gegen eine solche freiwillige Regelung sprechen könnte. Bitte fassen Sie sich ein Herz, überlegen Sie sich das! Wenn Leute Gutes tun wollen, warum wollen Sie sie daran hindern? – Bitte machen wir da endlich einen Schritt weiter! (Beifall bei den Grünen. – Zwischenruf des Abg. Groiß.)
17.47
Präsident Karlheinz Kopf: Der von Frau Abgeordneter Schatz eingebrachte und in seinen Eckpunkten erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG) (1613 dB.) in der Fassung des Ausschussberichts (1698 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG) (1613 dB.) in der Fassung des Ausschussberichts (1698 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Art. I wird die Z 1. der Gesetzesvorlage in der Fassung des Ausschussberichts in Z 6. und die Z 2. in Z 7. umbenannt und es werden vor Z 6. folgende Ziffern 1. bis 5. eingefügt:
„1. In § 4 Abs. Abs. 1 Z. 14 wird am Ende das Satzzeichen Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
2. Nach § 4 Abs. 1 Z. 14 wird folgende Z. 15 angefügt:
‚15. Personen, die der freiwilligen Vollversicherung geringfügig erwerbstätiger DienstnehmerInnen (§20a) unterliegen.‘
3. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
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