Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 208

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

‚§ 20a Freiwillige Vollversicherung geringfügig erwerbstätiger DienstnehmerInnen

§20a. Dienstgeberinnen und Dienstgeber können DienstnehmerInnen nach Vereinba­rung, auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung auch als freiwillig vollversicherte DienstnehmerInnen beschäftigen, wenn das Entgelt die in §5 Abs. 2 festgelegte Grenze unterschreitet. Dabei sind vom tatsächlichen Ent­gelt Beiträge im Ausmaß zu entrichten, das in § 51 ASVG geregelt ist.‘

4. In § 33 Abs. 1 erster Satz wird die Zeichenfolge ‚(Vollversicherte und Teilversicher­te)‘ durch ‚(Vollversicherte, freiwillig Vollversicherte und Teilversicherte)‘ ersetzt.

5. In § 53a Abs. 3 erster Satz werden nach dem Wort ‚haben‘ ein Beistrich sowie die Worte ‚sofern es sich nicht um freiwillig Vollversicherte nach § 20a handelt,‘ eingefügt.“

2. In Art 1 lautet Z 7.:

„7. Nach § 706 wird folgender § 707 samt Überschrift angefügt:

‚Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 707. § 4 Abs. 1 Z 14 und 15, § 20a, §33 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 sowie die §§ 412a bis 412e samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.‘ “

Begründung

Der Vorschlag, eine Möglichkeit der freiwilligen Vollversicherung geringfügig erwerbstä­tiger DienstnehmerInnen durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin zu schaffen ist eine Konsequenz aus der öffentlichen Debatte um die für zahlreiche DienstnehmerIn­nen katastrophalen Folgen der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze. Er er­gänzt einen von den Regierungsparteien angekündigten Antrag zur Zusammenrech­nung aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einer DienstnehmerInnen oder ei­nes Dienstnehmers innerhalb eines Betriebs, insofern, als die von den Regierungspar­teien angekündigte Gesetzesänderung nicht das sich aus der Abschaffung der tägli­chen Geringfügigkeit ergebende Problem der bei mehreren Unternehmen geringfügig be­schäftigten Menschen löst. Der vorliegende Abänderungsantrag ermöglicht per Verein­barung zwischen DienstnehmerInnen und DientsgeberInnen die Abwendung eines so­zialrechtlichen Schadens für die DienstnehmerInnen.

Im Zuge der öffentlichen Debatte hatten zahlreiche DienstgeberInnen kritisiert, dass sie keine Möglichkeit haben, geringfügig Beschäftigte freiwillig in der Vollversicherung an­zumelden. Die Möglichkeit ist eine freiwillige Möglichkeit und begründet keine Pflicht­versicherung. Sie hat daher keine negativen Folgewirkungen etwa für geringfügig er­werbstätige arbeitslose Menschen.

*****

 


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hell. – Bitte.

 


17.48.04

Abgeordneter Johann Hell (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Herr Bun­desminister! Meine Damen und Herren! Wir beschließen heute Nachmittag eine große Anzahl an Verbesserungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts – natürlich jetzt mit dem krönenden Abschluss, der Abschaffung des Pflegeregresses. Wir wollen mit all die­sen Beschlüssen Österreich sozialer machen, und vor allem mit dem letzten Beschluss den Pflegebereich weiter verbessern.

Wir behandeln heute als letzten Tagesordnungspunkt den Bericht der Volksanwalt­schaft. Dieser Bericht befasst sich auf 20 Seiten mit dem Thema Pflege, und es ist schon


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite