‚§ 20a Freiwillige Vollversicherung geringfügig erwerbstätiger DienstnehmerInnen
§20a. Dienstgeberinnen und Dienstgeber können DienstnehmerInnen nach Vereinbarung, auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung auch als freiwillig vollversicherte DienstnehmerInnen beschäftigen, wenn das Entgelt die in §5 Abs. 2 festgelegte Grenze unterschreitet. Dabei sind vom tatsächlichen Entgelt Beiträge im Ausmaß zu entrichten, das in § 51 ASVG geregelt ist.‘
4. In § 33 Abs. 1 erster Satz wird die Zeichenfolge ‚(Vollversicherte und Teilversicherte)‘ durch ‚(Vollversicherte, freiwillig Vollversicherte und Teilversicherte)‘ ersetzt.
5. In § 53a Abs. 3 erster Satz werden nach dem Wort ‚haben‘ ein Beistrich sowie die Worte ‚sofern es sich nicht um freiwillig Vollversicherte nach § 20a handelt,‘ eingefügt.“
2. In Art 1 lautet Z 7.:
„7. Nach § 706 wird folgender § 707 samt Überschrift angefügt:
‚Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017
§ 707. § 4 Abs. 1 Z 14 und 15, § 20a, §33 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 sowie die §§ 412a bis 412e samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.‘ “
Begründung
Der Vorschlag, eine Möglichkeit der freiwilligen Vollversicherung geringfügig erwerbstätiger DienstnehmerInnen durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin zu schaffen ist eine Konsequenz aus der öffentlichen Debatte um die für zahlreiche DienstnehmerInnen katastrophalen Folgen der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze. Er ergänzt einen von den Regierungsparteien angekündigten Antrag zur Zusammenrechnung aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einer DienstnehmerInnen oder eines Dienstnehmers innerhalb eines Betriebs, insofern, als die von den Regierungsparteien angekündigte Gesetzesänderung nicht das sich aus der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeit ergebende Problem der bei mehreren Unternehmen geringfügig beschäftigten Menschen löst. Der vorliegende Abänderungsantrag ermöglicht per Vereinbarung zwischen DienstnehmerInnen und DientsgeberInnen die Abwendung eines sozialrechtlichen Schadens für die DienstnehmerInnen.
Im Zuge der öffentlichen Debatte hatten zahlreiche DienstgeberInnen kritisiert, dass sie keine Möglichkeit haben, geringfügig Beschäftigte freiwillig in der Vollversicherung anzumelden. Die Möglichkeit ist eine freiwillige Möglichkeit und begründet keine Pflichtversicherung. Sie hat daher keine negativen Folgewirkungen etwa für geringfügig erwerbstätige arbeitslose Menschen.
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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hell. – Bitte.
17.48
Abgeordneter Johann Hell (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Wir beschließen heute Nachmittag eine große Anzahl an Verbesserungen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts – natürlich jetzt mit dem krönenden Abschluss, der Abschaffung des Pflegeregresses. Wir wollen mit all diesen Beschlüssen Österreich sozialer machen, und vor allem mit dem letzten Beschluss den Pflegebereich weiter verbessern.
Wir behandeln heute als letzten Tagesordnungspunkt den Bericht der Volksanwaltschaft. Dieser Bericht befasst sich auf 20 Seiten mit dem Thema Pflege, und es ist schon
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