Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 68

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

nern des Volksbegehrens und bei Herrn Thumpser bedanken. Ich glaube, es ist nur recht und billig, das zu tun – aus einem simplen Grund: Wir waren alle gemeinsam – alle Fraktionen, viele europäische Länder und Mitgliedstaaten übergreifend – für mehr Transparenz in diesen Verhandlungen. Das war ein richtiger Kritikpunkt, und das ist anzusprechen.

Im Rahmen der Finalisierung der Verhandlungen ist es durch Präzisierung über dieses gemeinsame Auslegungsinstrument gelungen, eine ganze Reihe von Interpretations­spielräumen zu beseitigen. Das wäre nicht möglich gewesen, wenn es nicht eine breit getragene Bürgerbewegung in Österreich, aber auch in anderen europäischen Ländern gegeben hätte. Und das ist ganz sicher zum Teil – man muss es ja europaweit sehen – Ihr Verdienst, aber auch das Verdienst vieler anderen Initiativen, die einfach darauf hin­ge­wiesen haben, dass es da Dinge gibt, über die man sprechen muss, die man klarstellen muss.

Dieses durchaus nicht einfach zu erarbeitende gemeinsame Auslegungsinstrument stellt einige dieser Dinge klar, und mir wäre es ein Anliegen, noch einmal auf ein paar dieser Punkte hinzuweisen.

Anschließend an Kollegen Schellhorn, der gemeint hat, es sei nicht immer alles schwarz und weiß, nicht alles in Wirklichkeit immer eindeutig festmachbar: Dazu dient genau dieses gemeinsame Auslegungsinstrument, um eben noch einmal Dinge außer Streit zu stellen, hinsichtlich derer im Rahmen des Vorsorgeprinzips, das in Artikel 191 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU eindeutig festgeschrieben ist, festgelegt ist, dass sie nicht infrage gestellt sind, weil in spezifischen Punkten, im Rahmen der Umweltstandards oder der Standards des Arbeitnehmerschutzes, eben noch einmal explizit darauf Bezug zu nehmen ist, wie das zu interpretieren ist. Diesbezüglich sind von unterschiedlichen Expertinnen und Experten, die sich im Ausschuss eingebracht haben, Klarstellungen vorgenommen worden.

Im Übrigen war das eine Debatte, die in den letzten Monaten in vielen Mitgliedsländern geführt worden ist, weil diese Fragen, wie das denn zu handhaben sei, ja in vielen Mitgliedsländern offen waren.

Ich möchte einen Punkt ganz explizit herausgreifen, der es wert ist, klargestellt zu werden. Es wird immer von Sonderklagsrechten für Konzerne gesprochen; das wurde auch im Ausschuss debattiert. Es geht um die Möglichkeit, im Rahmen eines länder­übergreifenden Vertrages – denn es bleibt den Unternehmen, egal, welcher Größen­klasse, ja immer unbenommen, jeweils ein nationales Gericht anzurufen, das wissen wir ja – eine spezifische zusätzliche – eben weil nicht auf Basis einer in einem Einzel­vertrag zwischen einem Land und einem anderen Land definierten Klagsmöglichkeit –, unabhängige Instanz zu schaffen, mit Berufungsrecht, um zu seinem Recht zu kommen.

Entscheidend ist jetzt: Was ist das für ein Recht? Wir sprechen immer von Inves­titionen, aber was bedeutet das genau? – Ein Unternehmen, das in einem Land, nehmen wir Österreich, tätig ist, ein österreichisches Unternehmen, geht in ein anderes Land, in dem Fall Kanada, und entscheidet sich zum Beispiel, auch dort eine Produk­tionsstätte einzurichten, weil es zum Beispiel von den Logistikkosten her, aber auch im Sinne der Umweltstandards unsinnig wäre, ein Produkt, das man im Umfeld des Industrieclusters Linz–Wels produzieren könnte, über den gesamten Atlantik zu schippern und dann dort zu verkaufen, sondern weil es Sinn macht, österreichisches Know-how, einen Teil der österreichischen Experten plus zusätzliche Arbeitnehmer­schaft dort einzusetzen, um vor Ort zu produzieren. Also man kauft ein Grundstück, man errichtet eine Produktionsanlage und verkauft dann auf dem amerikanischen Subkontinent.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite