Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 126

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Bürde auf ihren Schultern zu tragen, was die Kinderbetreuungspflichten betrifft, weil es keinen Partner oder keine Partnerin gibt, mit der sie das teilen können. Gerade auch deswegen ist uns der flächendeckende Ausbau der ganztägigen Kinderbetreuung in Österreich so wichtig, insbesondere im ländlichen Raum, wo dieses Problem so emi­nent ist. (Beifall bei der SPÖ.)

Ein häufiger Grund aber, warum Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher in Österreich armutsgefährdet sind, ist, dass sie niedrige oder fehlende Unterhaltszahlungen haben. Genau das ist der Grund, warum wir heute hier stehen und dieses Thema diskutieren.

Zur Frage 4:

Ja, der Unterhaltsvorschuss ist ein wichtiges Instrument, das derzeit schon im Unterhaltsrecht besteht. Er wurde in den Achtzigerjahren eingeführt. Allerdings deckt der Unterhaltsvorschuss als solcher nur einen ganz spezifischen Fall ab, nämlich, wenn es einen Unterhaltsschuldner gibt, der definiert ist, und es feststeht, dass dieser Unterhaltsschuldner bereits Unterhalt leisten muss und kann, und feststeht, wie viel er leisten muss und kann. Genau das sind die Voraussetzungen, dass der bereits festgeschriebene Unterhaltsvorschuss überhaupt zur Anwendung kommt.

Das heißt, der Unterhaltsschuldner muss zahlungsfähig sein und es muss bereits ent­schieden sein – meist vor Gericht –, welchen Betrag er dem Kind schuldet. Außerdem darf es keine legitimen Gründe geben, die ihn vom Zahlen abhalten. Wenn sich dann die Eintreibung dieses Unterhalts schwierig gestaltet, bekommt das Kind den soge­nannten Unterhaltsvorschuss vom Staat.

In so einem Fall übernimmt quasi der Staat die Aufgabe, den Unterhaltsvorschuss statt des Kindes einzutreiben, und in der Zwischenzeit zahlt der Staat dem Kind den Betrag, den es eigentlich vom Vater oder der Mutter bekommen sollte, egal, wie hoch dieser Betrag ist – das können 400 € sein, das können aber auch 30 € sein.

Genau das ist der Unterhaltsvorschuss. Das Kind gibt also in diesem Fall eine Forde­rung an den Staat ab, und der Staat übernimmt bloß die Eintreibung dieses Unter­haltes. (Zwischenruf bei der FPÖ.) – Nein, er kann dann dafür natürlich regres­sieren, das ist der große Unterschied. (Rufe und Gegenrufe zwischen FPÖ und SPÖ.)

Nun komme ich zu jenem Grund, warum der Unterhaltsvorschuss allein nicht aus­reichend ist, um Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher plus ihre Kinder in Österreich wirklich abzusichern. Wenn der Vater nämlich nicht mehr zahlen kann, weil er zum Beispiel durch eine plötzliche Erkrankung arbeitsunfähig geworden ist, auch wenn er vielleicht gerne möchte, dann bekommt das Kind auch nichts.

In diesem Fall gibt es ja auch keine Forderung, die das Kind an den Staat weitergeben könnte, um den Unterhalt für sich sozusagen in Form des Vorschusses einzuholen. In diesem Fall bekommen die Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher und ihre Kinder kein Geld in Form eines Vorschusses.

Es gibt aber auch Fälle, in denen die Unterhaltshöhe nicht feststeht, weil man sich endlos – monatelang, jahrelang – vor Gericht über die Höhe des Unterhalts streitet. Alle von uns kennen Verwandte, Bekannte oder Freunde, denen es so ergangen ist. In genau diesem Fall bekommt das Kind in der Regel entweder einen reduzierten oder gar keinen Vorschuss. Das Problem ist, dass – wenn über Jahre während der gericht­lichen Streitverfahren gar kein Vorschuss gegeben wird – es in diesen Fällen passieren kann, dass AlleinerzieherInnen und ihre Kinder an die Armutsschwelle kommen.

Zu den Fragen 5, 6 und 12:

Die Idee, dass es eine Absicherung für jene Alleinerziehende und ihre Kinder braucht, die im bestehenden System durch die Finger schauen, wie gerade skizziert, ist keine


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