Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 128

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Das heißt, wir hätten dann im Endergebnis neun verschiedene Lösungen, neun ver­schiedene Zeitpunkte; und meines Wissens enthält der Antrag keine Umsetzungsfrist. Das heißt, es ist gar nicht gesagt, wann welches Land wirklich eine Lösung im Sinne der Unterhaltsgarantie verabschieden wird – das ist alles noch unklar im ÖVP-Vor­schlag.

Des Weiteren sieht der Antrag vor, dass nur Personen, die die Mindestsicherung erhalten, Anspruch auf diesen Zuschuss, Entschuldigung, auf die Unterhaltsgarantie hätten. (Zwischenruf der Abg. Kucharowits.) – Nein, laut ÖVP heißt das Zuschuss, nicht Unterhaltsgarantie, das ist ein anderes Wording.

Voraussetzung – darf man anmerken – für die Mindestsicherung ist aber, dass kaum Vermögen vorhanden ist. Ich darf erinnern, dass die Vermögensgrenze in den meisten Bundesländern bei 4 000 € liegt. Das heißt, man wartet darauf, bis diese Haushalte von Alleinerziehenden und Familien mit ihren Kindern in der Armut sind, bevor man ihnen etwas in die Hand gibt, um aus dieser Armut wieder herauszukommen. (Zwischenruf der Abg. Gisela Wurm.)

Unser Vorschlag will absichern, dass Kinder – diese Hunderttausend Kinder – über­haupt in die Armut rutschen. Genau darum geht es. Wir verfolgen einen präventiven Ansatz: Wir wollen nicht, dass in diesem Land Kinder armutsgefährdet und armuts­bedroht sind. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Steinbichler.)

Der wesentliche Unterschied, meine Damen und Herren, ist, dass laut ÖVP-Vorschlag ja nur Mindestsicherungsbezieher anspruchsberechtigt wären, und das wären nur 15 Prozent der Alleinerziehendenhaushalte in Österreich. Die Trefferquote wäre also sehr gering. Dagegen ist eine Anknüpfung an die Familienbeihilfe wie in unserem Vorschlag aus meiner Sicht deshalb sinnvoll, weil es ja um eine Unterstützung einer besonderen Familienform, nämlich der Alleinerziehenden und ihrer Kinder, geht.

Das Familienlastenausgleichsgesetz ist Bundessache. Damit hätten wir den Vorteil, dass wir eine österreichweit einheitliche Lösung haben. Es darf kein Unterschied gemacht werden, ob ein Kind in Vorarlberg oder in Wien oder im Burgenland Kind eines Alleinerziehenden ist. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abg. Schwentner.)

Ich wurde auch zum Antrag der FPÖ befragt. Der Antrag der FPÖ betrifft das Unter­haltsvorschußgesetz und beinhaltet eine leichte Verfahrenserleichterung im Unterhalts­vorschussverfahren. Die Details sollen laut FPÖ per Verordnung vom Justizminister festgelegt werden. Dieser Vorschlag würde den AdressatInnenkreis von Unterhaltsvor­schussbezieherInnen nicht erweitern. Das heißt, dass dies keine wesentliche Änderung zum Jetztzustand wäre.

Zur Frage 10:

Zu vielen Fragen des Unterhaltsrechts gibt es keine eindeutigen gesetzlichen Vor­gaben, an denen sich Gerichte derzeit orientieren können. Das hat in der Vergan­genheit dazu geführt, und führt auch derzeit immer wieder dazu, dass es in vielen Bereichen teils widersprüchliche Rechtsprechungen gibt. Da muss zweifelsohne das Gesetz nachgeschärft werden, denn das ist nicht zumutbar.

Ich darf Ihnen dafür auch ein Beispiel geben, nämlich den Sonderbedarf: Jedes Kind hat, wie Sie wissen, spezielle Begabungen und Bedürfnisse, denn Kinder sind nicht gleich, und das ist gut so. Das kann eine Psychotherapie sein, die notwendig ist, oder ein Musikunterricht. Dadurch entstehen zusätzliche Ausgaben, die über den Regel­bedarf hinausgehen.

Rechtlich wird vom sogenannten Sonderbedarf gesprochen, der selten vom gewöhn­lichen Unterhalt abgedeckt werden kann. Trotzdem hat sich die Rechtsprechung zu-


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