Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 181

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geberInnen kann dieses umständliche Nachweiswesen fallweise umgangen oder nicht konsequent genug geführt werden.

Die aktuelle Regelung hat allerdings auch gute Gründe: „Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dazu zu bemerken, dass damit eine eigenständige Datenermittlung durch den Auftraggeber weitgehend hinfällig erscheint. Die Zurverfügungstellung entsprechender Daten durch die Bewerber oder Bieter selbst ist hingegen aus datenschutzrechtlicher Sicht unbedenklich“2.

Die Lösung für dieses Dilemma, welche sowohl die datenschutzrechtlichen Interessen als auch die Transparenz ausgewogen berücksichtigt, stellt eine Blacklist nach deut­schem Vorbild dar. Das dortige „Wettbewerbsregister“ wurde per Juli 2017 beschlos­sen. Dabei werden folgende vier zentrale Problemstellungen adressiert:

Es wurden zwingende und fakultative Ausschlussgründe definiert – damit ist auch klar geregelt, über welche Vergehen in Ausnahmefällen hinweggesehen werden darf und welche in jedem Fall zu einem Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren führen3.

Eine kontrollierte, zentrale Erfassung und Eingabe der Vergehen wird vorgeschrieben: Die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden werden zur elektronischen Mitteilung von Informationen über Rechtsverstöße an die Registerbehörde verpflichtet.4

Eine Abfragepflicht ab einem Vergabevolumen von 30.000 Euro wird vorgeschrieben.

Es wurde geklärt, wie Unternehmen wieder aus der Blacklist entfernt werden können: nach Fristablauf (je nach Vergehen 3-5 Jahre) oder nach „Selbstreinigung“5 (durch Ausgleich des Schadens, Kooperation bei der Aufklärung und strukturelle Änderung zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle).

Eine solche klare Regelung zur einheitlichen Erstellung einer verbindlichen Blacklist ist auch für Österreich im Sinne eines konsequenten und verbindlichen Ausschlusses korrupter Unternehmen von Vergabeverfahren nötig. Gleichzeitig wird die Überprüfung von Ausschlussgründen durch eine einheitliche Datenbank gerade für kleine Auftrag­geberInnen einfacher. Für UnternehmerInnen kann so einerseits datenschutzsseitig sichergestellt werden, dass lediglich öffentliche AuftraggeberInnen Zugriff auf die Daten haben. Andererseits kann bei automatisierter Information über eine Eintragung in der Vergabe-Blacklist auch ein standardisiertes „Einspruchsrecht“ der Unternehmen bezüglich einer Eintragung ermöglicht werden.

Insgesamt sorgt eine Vergabe-Blacklist für wirksamere Regeln sowie einen einfachen und verbindlichen Ausschluss von Unternehmungen mit korrupter Vergangenheit. Ge­rade für kleine öffentliche AuftraggeberInnen (wie Gemeinden) wird damit die Rechts­sicherheit erhöht.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Kunst und Kultur, Ver­fassung und Medien, wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich einen Geset­zesentwurf zur Einführung einer Vergabe-Blacklist vorzulegen.

Der Gesetzesentwurf hat klare Definitionen zwingender und fakultativer Sperrgründe sowie Eckpunkte zur Implementierung einer strukturierten Erfassung entsprechender Verurteilungen zu enthalten. Eine datenschutzrechtlich unbedenkliche Abfragemöglich-


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