Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 182

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keit für AuftraggeberInnen hinsichtlich der für öffentliche Vergaben gesperrten Unternehmen ist zu berücksichtigen.“

Fußnoten:

1 § 68. (1) Der Auftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 2 und 3 - Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn

1. der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation (§ 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Bestechung (§§ 302, 307, 308 und 310 StGB; § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448), Betrug (§§ 146 ff StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) oder Geldwäscherei (§ 165 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes in dem der Unternehmer seinen Sitz hat;

2 Gast in Gast (Hrsg), Bundesvergabegesetz - Leitsatzkommentar (2010) zu § 72 BVergG - Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit, Seite 388.

3 In Österreich ist hingegen eine weithin interpretierbare Zulässigkeit von „begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses“ hinsichtlich verurteilter Unternehmen vorgesehen – siehe § 68, Absatz 3, Bundesvergabegesetz 2006. 

4 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/wettbewerbsregister.html

5 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/wettbewerbsregister.html

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Präsident Karlheinz Kopf: Herr Abgeordneter Mag. Rossmann gelangt als Nächster zu Wort. (Abg. Krainer: Bruno, sag ihnen, dass eine Pfeifenberger-Bremse und eine Dobernig-Bremse das Richtige gewesen wären!)

 


18.21.04

Abgeordneter Mag. Bruno Rossmann (ohne Klubzugehörigkeit): Herr Präsident! Herr Finanzminister! Hohes Haus! Ja, wir haben eine Schuldenbremse bereits beschlossen, diese gilt seit 2011. Ich war immer gegen eine Schuldenbremse. Ich bin auch gegen eine Schuldenbremse im Verfassungsrang, weil ich den Vorteil einer Schuldenbremse im Verfassungsrang nicht sehe.

Wer hätte dieses Haus daran gehindert, diese Schuldenbremse, die im § 2 des Bun­deshaushaltsgesetzes verankert ist, einzuhalten? – Niemand! Und warum soll diese plötzlich eingehalten werden, wenn das Ganze in den Verfassungsrang gehoben wird?

Herr Minister! Warum soll es keine falschen Vorlagen mehr geben, wenn wir eine Schuldenbremse im Verfassungsrang haben? Ich habe von Ihrem Haus so viele fal­sche Vorlagen mit so vielen falschen Schätzungen bekommen, damit könnte ich Bücher füllen. Warum sich das plötzlich ändern soll, das müssen Sie mir erklären!

Herr Stephan Schulmeister hat heute im Zusammenhang mit der Schuldenbremse etwas sehr Brauchbares getwittert. Er hat nämlich gemeint: „Ob ein Fiebermesser mit Temperaturbremse die Krankheit heilt, scheint ein bisserl zweifelhaft.“ 

Und das ist genau der Punkt. (Bundesminister Schelling: Das ist Ihr Freund!) – Nein! Ich bin da mit Stephan Schulmeister und vielen Ökonomen und Ökonominnen in sehr, sehr guter Gesellschaft. (Abg. Walter Rosenkranz: Nicht alles, was hinkt, ist ein Ver­gleich!) Als nämlich im Jahr 2009, Herr Kollege, in Deutschland die Schuldenbremse eingeführt wurde, hat es 200 Ökonomen und Ökonominnen gegeben, die erklärt haben, dass das ein Unsinn ist. Und es ist ein Unsinn, und es gibt viele gute Gründe dafür: Es engt den Spielraum der Budgetpolitik in Konjunkturabschwüngen ein, selbst wenn man Ausnahmebestimmungen macht. Es engt aber auch den Politisierungs­prozess der Budgetpolitik ein. Es gibt sozusagen weniger Verhandlungsspielraum, die Ausgaben tatsächlich dahin zu lenken, wo man sie haben will. Kollege Kogler hat ja


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