Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 194

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d) Im § 369 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung,“ der Ausdruck „die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen,“ eingefügt.

e) Dem § 369 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetz­liche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im § 362 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108h ASVG“ durch den Ausdruck „§ 46 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2“ ersetzt.

b) Im § 362 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und des besonderen Steigerungs­betrages“.

c) Dem § 362 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 46 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren An­spruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamt­pen­sionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionen­begren­zungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.“

d) Im § 362 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung,“ der Ausdruck „die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen,“ eingefügt.

e) Dem § 362 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetz­liche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“

Art. 4 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) wird wie folgt geändert:

§ 41 Abs. 4 in der Fassung der Z 1 lautet:

„(4) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

Art. 5 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unter­lie­genden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs.


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