Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 195

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1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

Art. 6 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

§ 37 Abs. 4 in der Fassung der Z 1 lautet:

„(4) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamt­pensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unter­lie­genden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

Begründung

Durch die vorgeschlagenen Änderungen erfolgt zum einen eine Präzisierung der Zitie­rung jener Bestimmungen, die durch die besondere Pensionsanpassung 2018 eine Modifizierung erfahren, und zum anderen eine Klarstellung, dass Pensionen mit einem Stichtag im Kalenderjahr 2017, die erstmals mit 1. Jänner 2019 anzupassen sind, und Pensionen, deren Befristung mit 31. Dezember 2017 abläuft, vom Gesamtpen­sions­ein­kommen (von dem die Erhöhung für das Jahr 2018 zu berechnen ist) ausge­nommen sind.

Darüber hinaus wird normiert, dass auch ein besonderer Steigerungsbetrag als Teil der Pensionsleistung (und damit des Gesamtpensionseinkommens) der Anpassung unterliegt.

Außerdem soll bewirkt werden, dass „Sonderpensionen“ im Sinne des Sonder­pen­sionen­begrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 46/2014, als Teil des Gesamtpensions­ein­kommens nach § 711 Abs. 2 ASVG (samt Parallelrecht) gelten.

Zu diesem Zweck werden daher die eine solche Leistung auszahlenden Stellen die Höhe der jeweiligen „Sonderpension“ an den in Betracht kommenden Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung zu melden haben.

Die gesetzlichen Pensionsleistungen werden für das Kalenderjahr 2018 unter Berück­sichtigung des so ermittelten Gesamtpensionseinkommens erhöht.

Die Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung werden nach der vorgeschlagenen Regelung das Gesamtpensionseinkommen der jeweiligen eine „Sonderpension“ aus­zahlenden Stelle zurückmelden.

Durch eine besondere Begrenzungsregelung, die im Verfassungsrang stehen soll, wird die Anpassung der „Sonderpensionen“ für das Kalenderjahr 2018 entsprechend der im § 711 Abs. 1 ASVG festgelegten Staffelung unter Berücksichtigung des gemeldeten Gesamtpensionseinkommens limitiert.

Für die BezieherInnen eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges im Kompetenzbereich des Bundes erfolgt die Erhöhung ebenfalls auf Grund der Summe aller gebührenden gesetzlichen Pensionen und Sonderpensionen.

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächste Wortmeldung: Frau Abgeordnete Dr. Belakowitsch. – Bitte.

 


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