zur Regierungsvorlage 1767 der Beilagen betreffend ein Pensionsanpassungsgesetz 2018
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Im § 711 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108h“ durch den Ausdruck „§ 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2“ ersetzt.
b) Im § 711 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und des besonderen Steigerungsbetrages“.
c) Dem § 711 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.“
d) Im § 711 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung,“ der Ausdruck „die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen,“ eingefügt.
e) Dem § 711 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“
f) (Verfassungsbestimmung) Dem § 711 wird nach Abs. 5 (neu) folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.“
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Im § 369 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108h ASVG“ durch den Ausdruck „§ 50 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2“ ersetzt.
b) Im § 369 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und des besonderen Steigerungsbetrages“.
c) Dem § 369 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.“
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