Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 193

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zur Regierungsvorlage 1767 der Beilagen betreffend ein Pensionsanpassungsgesetz 2018

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Im § 711 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108h“ durch den Ausdruck „§ 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2“ ersetzt.

b) Im § 711 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und des besonderen Steigerungs­betrages“.

c) Dem § 711 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren An­spruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensions­einkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungs­gesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.“

d) Im § 711 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung,“ der Ausdruck „die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen,“ eingefügt.

e) Dem § 711 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pen­sionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionsein­kommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“

f) (Verfassungsbestimmung) Dem § 711 wird nach Abs. 5 (neu) folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensions­einkom­mens (Abs. 2) nicht überschreiten.“

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Im § 369 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108h ASVG“ durch den Ausdruck „§ 50 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2“ ersetzt.

b) Im § 369 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und des besonderen Steigerungs­betrages“.

c) Dem § 369 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren An­spruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpen­sionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegren­zungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.“

 


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