Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 286

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senden Umständen Kenntnis erlangt, dies kann beispielsweise durch Beschwerden, Medienberichte etc. erfolgen. Per Mandatsbescheid hätte den Beschuldigten wegen Gefahr in Verzug mit sofortiger Wirkung die Berufsausübung untersagt werden können, vorausgesetzt die Daten der Betroffenen sind für die Bezirksverwaltungsbehörde zulässig und zuverlässig zugänglich. Das BM für Gesundheit und Frauen hat aufgrund dieser Vorfälle einen entsprechenden Erlass an die zur Vollziehung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes zuständigen Behörden herausgegeben.

Im Fall des Pflegeheims Kirchstetten konnten einige Beschuldigte darüber hinaus schnell eine Tätigkeit in anderen Pflegeeinrichtungen aufnehmen. Weder der Staatsan­waltschaft noch der Bezirksverwaltungsbehörde war dies offenbar vor dem Bericht im Falter bekannt.

Im konkreten Fall hat nach dem Bericht im „Falter“ die Staatsanwaltschaft zunächst die Festnahme veranlasst, worauf das zuständige Landesgericht von der Verhängung der Untersuchungshaft abgesehen und als gelinderes Mittel die Weisung erteilt hat, bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht mehr in der Pflege tätig zu sein.

Im Fall von Kirchstetten läuft das umfangreiche Ermittlungsverfahren der Staatsan­waltschaft bereits ein Jahr. Weisungen im Haftverfahren können geeignete Regeln und Handhaben der Gesundheitsverwaltung nicht ersetzen, zumal sie sich nur an die Beschuldigten richten, und potentiellen Arbeitgebern möglicherweise gar nicht zur Kenntnis gelangen.

Wenn die Staatsanwaltschaft mangels Vorliegens von Haftgründen (insbesondere der Tatbegehungsgefahr) keine Untersuchungshaft oder gelindere Mittel beantragen kann, dann sollten zumindest die für die Berufsberechtigung zuständigen Behörden informiert werden, um etwaige Präventionsmaßnahmen zum Wohle der pflegebedürftigen Mit­menschen zu ergreifen. In diesem Sinne sollen die Staatsanwaltschaften verpflichtet werden, die für die Berufsberechtigung zuständigen Behörden über laufende Ermitt­lungs­verfahren im Zusammenhang mit z.B. pflegeberufsrelevanten Sachverhalten in Kenntnis zu setzen, damit letztere tätig werden und gegebenenfalls ein vorläufiges Berufsverbot aussprechen können.

Dafür fehlen zum jetzigen Zeitpunkt die gesetzlichen Grundlagen, die unter strenger Bedachtnahme sowohl auf Beschuldigtenrechte (Unschuldsvermutung) als auch auf Schutzbedürfnisse von wehrlosen (dementen), pflegebedürftigen Menschen bundes­gesetzlich implementiert werden müssen.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzule­gen, der

1. in Ergänzung der berufsrechtlichen Regelungen für Gesundheits- und Pflegeberufe eine Informationspflicht der Staatsanwaltschaft an die für die Berufsberechtigung zuständigen Behörden über Strafverfahren gegen Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe,

2. sowie in solchen Fällen bessere Informationsmöglichkeiten aktueller und künftiger ArbeitgeberInnen vorsieht.

 


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