Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 320

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Hohe Mieten bedeuten geringere Lebensqualität, Verschuldung, Ghettobildung und Kaufkraftverlust. Sie tragen auch dazu bei, dass Menschen, obwohl sie Vollzeit erwerbstätig sind, kaum genug zum Leben haben.

Hohe Mieten führen auch zu steigenden Bodenpreisen, was wiederum die Mieten erhöht und auch dazu führt, dass der soziale Wohnbau immer schwerer zu finanzieren ist. Auch Eigentumswohnungen werden immer schwerer zu finanzieren. Wohnungs­suchende konkurrieren nämlich am Markt mit Menschen, die eine Wohnung als bloßes Vorsorgeobjekt kaufen wollen. Das führte zu einem Anstieg der Nachfrage und damit auch des Preises.

Die flächendeckende und leistbare Wohnversorgung für die Bevölkerung ist eine der Grundvoraussetzungen für das Funktionieren unserer Gesellschaft. Wohnungen sind keine Ware wie jede andere.

Unser Ziel ist ein nachvollziehbares Mietrecht zu schaffen, dass für die MieterInnen Leistbarkeit und für die VermieterInnen Erhaltbarkeit bei konservativer Verzinsung garantiert. Klar ist, dass ein faires und transparentes Mietrecht alleine nicht ausreichen wird können, um die Preisspirale bei den Mieten einzubremsen und zu stoppen. Gleichzeitig dazu ist es notwendig, dass mit geeigneten Wohnbaumaßnahmen das Angebot an leistbarem Wohnraum stark erhöht wird.

Die dringendsten Reformen:

1. Ausweitung des Anwendungsbereichs des MRG (Mietrechtsgesetzes)

Nach 1953 erbaute Wohnungen fallen derzeit nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. MieterInnen in diesen sogenannten "Neubauwohnungen" sind weit­gehend rechtlos, was Betriebskostenüberprüfungen, Mietzinshöhe oder dringend nötige Erhaltungsarbeiten betrifft. Diese Datumsgrenze wurde vor über 30 Jahren mit dem MRG eingeführt und seitdem nicht angepasst.

Ungefördert neu errichtete Wohnungen sollen nach einem festgelegten Amortisations­zeitraum in den Vollanwendungsbereich des MRG übernommen werden, vorher bliebe eine freie Mietzinsbildung erlaubt.

2. Faire, transparente und überprüfbare Mietzinsbildung

Die derzeit mögliche Fülle von Zuschlägen zum Richtwertmietzins verhindert jede Transparenz für Wohnungssuchende, weil für sie nicht nachvollziehbar ist, welche Zuschläge zur Anwendung kommen. Als Folge ist in der Realität kein Unterschied in der Miethöhe zwischen den Richtwertmieten im Altbau und den freien Mieten im ungeförderten Neubau oder unbefristet oder befristeten Mietverträgen erkennbar. So wird das Ziel, die Mieten zu begrenzen, weit verfehlt.

Anstelle des derzeitigen Richtwerts soll zukünftig ein Grundbetrag als Basis für die Hauptmietzins-Berechnung herangezogen werden. Dieser Grundbetrag gilt für eine Wohnung in ordnungsgemäßem und benutzbarem Zustand mit guter Dämmung. Anhand des Erhaltungszustands, der Ausstattung, der Aufteilung sowie anhand ökologischer und sozialer Kriterien soll der Grundbetrag erhöht oder verringert werden. Die Zu- und Abschläge werden im Gesetz nach Art und Höhe abschließend definiert. Zusätzlich bildet nach diesem Modell eine absolute Obergrenze eine Deckelung für die Zuschläge.

3. Beschränkung bei Befristungen

Die meisten Wohnungen am Markt werden derzeit befristet angeboten. Wohnungs­suchende müssen sich oft nach 3 Jahren wieder um eine neue Wohnung umschauen, haben wieder Kosten für Umzug, Kaution oder Maklerprovision zu tragen. Sie müssen


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite