Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll5. Sitzung, 20. und 21. Dezember 2017 / Seite 94

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

ximale Dauer ist begrenzt. Besteht kein Betriebsrat, müssen bis zu zwei Fachgutachten die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser Maßnahmen bestätigen.

Bislang brauchen daher die gängigen Ausnahmen bei der täglichen Höchstarbeitszeit (wie Schichtarbeit oder bei Arbeitsbereitschaft) kollektivvertragliche Regelungen oder Er­mächtigungen, also die Zustimmung der Gewerkschaft. Und das ist entscheidend: Denn die Gewerkschaft wird einer kollektivvertraglichen Regelung für den 12 Stunden-Tag oder einer kollektivvertraglichen Ermächtigung für Betriebsvereinbarungen nur zustimmen, wenn dies auch mit positiven Maßnahmen für die ArbeitnehmerInnen einher geht: Zum Beispiel mehr dienstfreie Wochenenden im Schichtbetrieb – und diese Änderungen wür­den dann für die Beschäftigten der gesamten Branche gelten.

Genau das will Schwarz-Blau verhindern: Geht es nach dieser Regierung, sollen Ver­einbarungen zum 12 Stunden-Tag nur mehr auf betrieblicher Ebene oder mit jedem Ar­beitnehmer einzeln ausgehandelt werden. Dann gibt es keine branchenweiten Ver­handlungen und auch keine Gegenleistungen mehr. Starke Betriebsräte können viel­leicht das Niveau des Kollektivvertrags halten, unter massivem Druck stehende Be­triebsräte werden aber schlechtere Ergebnisse erzielen. ArbeitnehmerInnen ohne Be­triebsrat werden in der Praxis wohl überhaupt keine Gegenforderungen durchsetzen kön­nen.

Arbeiterkammer und Gewerkschaft befürchten mit Recht, dass die Verlagerung auf die betriebliche Ebene Schule machen könnte. Und das wird die ArbeitnehmerInnen viel Verhandlungsmacht, Freizeit und Geld kosten. Dazu kommt ein drohender Wirrwarr: Unterschiedliche Regelungen in Betrieben und Einzelverträgen werden das Arbeitszeit­recht völlig unüberschaubar machen.

Schwarz-Blau behauptet, dass die generelle 60 Stunden-Woche mehr Freizeit am Stück mit sich bringen würde. Doch in Wahrheit bringt die Neuregelung nur Verschlech­terungen für ArbeitnehmerInnen.

Derzeit gilt: Wenn regelmäßig an nur vier Tagen pro Woche gearbeitet wird, kann per Betriebsvereinbarung eine Ausweitung der täglichen Arbeitszeit auf 12 Stunden verein­bart werden. Da 12 Stunden arbeiten am Stück als besondere Belastung gilt, ist sie an die 4-Tage-Woche als Ausgleich dafür geknüpft. Wird die tägliche Höchstarbeitszeit aber generell und ohne Einschränkungen ausgeweitet, fallen auch verpflichtende Ausgleichs­maßnahmen wie die 4-Tage-Woche weg.

Wenn die Wirtschaft den 12 Stunden-Tag fordert, geht es ihr in den allermeisten Fällen um die Zuschläge für Überstunden. Denn die gesetzlichen Möglichkeiten, länger zu ar­beiten, gibt es schon jetzt, sie sind aber an Gegenleistungen, an Bedingungen und Schutzregelungen gebunden. Die generelle Anhebung der Höchstarbeitszeiten bringt für Unternehmen nur den Vorteil, dass Gegenleistungen und Ausgleichsmaßnahmen für Arbeitnehmer wegfallen.

Entscheidend für die Zuschläge wird auch sein, ob sich bei den Durchrechnungsmo­dellen etwas ändert. Diese ermöglichen schon jetzt, dass die Arbeitszeit je nach Bedarf flexibel verteilt werden kann, ohne dass Überstunden anfallen: So kann eine Ange­stellte im Handel in einer Woche 44 Stunden arbeiten, wenn sie in der nächsten Woche nur 33 Stunden im Geschäft steht. Solange im Schnitt 38,5 Stunden nicht überschritten werden, fallen keine Überstundezuschläge an. Im Handel beträgt der Durchrechnungs­zeitraum derzeit maximal ein Jahr.

Und hier können bei der Gesetzesänderung noch böse Überraschungen auf uns zu­kommen. Dabei wird sich zeigen, ob nicht entgegen der bisherigen Ankündigungen, Änderungen bei den bestehenden „Durchrechnungsmodellen“ vorgenommen werden. So können Überstundenzuschläge entfallen, ohne dass die gesetzlichen Regelungen zur Bezahlung von Überstunden verändert werden müssten.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite